Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen – Frist läuft zum Jahresende 2023 aus

Hausbesitzer in Deutschland sind nach dem Gebäudeenergiegesetz § 72 (GEG) gesetzlich verpflichtet, ihren alten Heizkessel nach 30 Jahren auszutauschen. Dies betrifft zum Jahresende etwa 2 Millionen ÖL- und Gasheizungen in Deutschland. Eine Weigerung oder ein Versäumnis führt zu Bußgeldern und die zuständigen Schornsteinfeger können die Heizung sogar stilllegen lassen (Merkur: 03.01.23).


Heizungs-Austauschpflicht für Gebäude ab 2023: Zwei Millionen Heizungen betroffen

Laut dem Gebäudeenergiegesetz müssen in privaten Gebäuden ab dem Jahr 2023 alle Heizungen, die 30 Jahre und älter sind, ausgetauscht werden. Maßgebend für die Ermittlung des Alters ist das auf dem Typenschild der Heizung angegebene Baujahr. Dies betrifft Schätzungen zufolge rund zwei Millionen Heizungen in Deutschland. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regelung: Heizungen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sind von der Pflicht zum Austausch ausgenommen, ebenso wie Heizungen in Denkmälern oder Einrichtungen für öffentliche Zwecke. Eigentümer von Gebäuden, die von der Pflicht zum Austausch betroffen sind, sollten sich frühzeitig Gedanken darüber machen, um Förderungen zu erhalten und um sicherzustellen, dass der Austausch rechtzeitig durchgeführt wird.

Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen in privaten Gebäude. Mehr als 2 Millionen Heizungen betroffen. Wer muss seine Heizung austauschen?
Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen in privaten Gebäude. Mehr als 2 Millionen Heizungen betroffen. Wer muss seine Heizung austauschen?

Austauschpflicht von Heizungen – Wer ist betroffen?

Die Austauschpflicht gilt generell nicht für Heizungen mit Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus besitzen und es selbst nutzen, müssen Sie möglicherweise Ihren alten Heizkessel austauschen, wenn Sie das Gebäude nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben. Dies gilt auch für Erben, die bereits im Haus wohnen, es aber erst nach diesem Stichtag geerbt haben. Nur Häuser mit höchstens zwei Wohneinheiten fallen jedoch unter die Ausnahmeregelung. Hausbesitzer, die ihre Immobilie nach dem 1. Februar 2002 erworben haben, haben zwei Jahre Zeit, um eine neue Heizung zu installieren, wenn sie einen Altbau mit einer bestehenden Ü30-Heizung erwerben.

Eigentümer, die seit dem 1. Februar 2002 selbst in der Wohnung oder dem Haus leben, sind von der Regelung nicht betroffen und können ihre alte Öl- oder Gasheizungen weiter nutzen. Ist die Wohnung oder das Haus jedoch vermietet, ist der Eigentümer verpflichtet, die Heizung auszutauschen, wenn sie 30 Jahre oder älter ist. Wer eine Immobilie mit Öl- oder Gasheizung nach dem Stichtag erworben hat bzw. demnächst erwerben will, muss die Heizung auf jeden Fall erneuern, sofern diese über 30 Jahre alt ist, sogar wenn er selbst darin wohnt.


Neue Ölheizungen in privaten Gebäuden ab 2026 verboten

Der Einbau neuer Öl-Brennwertkessel ist nur noch bis Ende 2025 zulässig, ab 2026 ist die Installation neuer Ölheizungen grundsätzlich verboten – sofern eine alternative Wärmeerzeugung möglich ist. Der Staat fördert den Austausch alter Heizsysteme mit einer Reihe von Förderprogrammen, um die Kosten für die Betroffenen zu reduzieren. Entsprechende Förderanträge müssen aber bereits vor dem Umbau gestellt werden.

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