Besitzern älterer Kaminöfen drohen hohe Geldstrafen, wenn sie diese weiter betreiben. Eine Gesetzesänderung schreibt ihnen vor, die Öfen entsprechend umrüsten oder auszutauschen. Bei Nichteinhaltung der Umrüstungspflicht drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro (saarbruecker-zeitung: 06.11.22).
Mit den gestiegenen Heizkosten durch den massiven Anstieg der Gas- und Heizölpreise ist die Nachfrage nach neuen Kaminöfen stark gestiegen. Vielerorts sind die Öfen bereits vergriffen und es bestehen lange Wartezeiten, bis diese wieder zur Verfügung stehen. Besitzer älterer Kaminöfen schätzen sich deshalb glücklich, dass sie bereits über eine alternative Heizquelle verfügen, wenn es richtig kalt wird. Was viele aber nicht wissen: Sie sind seit 2015 dazu verpflichtet, ihren Kaminofen zur Reduzierung von Feinstaub umrüsten zu lassen oder ihn stillzulegen und nicht mehr zu betreiben.
Betreiber älterer Kaminöfen sind zur Umrüstung ihrer Öfen verpflichtet
Die Frist zur Umrüstung für Kaminöfen, die im Zeitraum von 1985 bis 1994 gebaut wurden, endete bereits im Jahr 2020. Für alle neueren Feuerstätten ist ein entsprechender Nachweis bis 2024 erforderlich.
Der Nachweis wird für alle Kaminöfen benötigt, in denen Holz, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle verbrannt werden. Alle Kaminöfen, die nach 2010 auf den Markt gekommen sind, müssen die strengen Gesetzesvorgaben bereits erfüllen.
Nur wenige Ausnahmen bei Umrüstungspflicht
Historische Öfen, die vor 1950 eingebaut wurden, sowie Kochöfen, Grundöfen, Backöfen und Badeöfen sind von einer Umrüstungspflicht ausgenommen. Der Emissions-Grenzwert für alle anderen Feuerstätten liegt bei 150 Milligramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abluft.
Das Baujahr eines Ofens ist grundsätzlich auf dem angebrachten Typenschild vermerkt. Sollte dies nicht mehr vorhanden sein, ist eine Messung der Feinstaubwerte von einem Schornsteinfeger erforderlich. Die Kosten dafür belaufen sich auf ca. 150 Euro.
Betreiber müssen Nachweis beim Schornsteinfeger beantragen
Die Betreiber eins solchen Ofens sind verpflichtet, ihrem Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Emissions-Grenzwerte nachzuweisen. Der Schornsteinfeger überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte jedoch nicht unaufgefordert. Wer also einen Nachweis für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte benötigt, muss eine solche Messung bei seinem zuständigen Schornsteinfeger ausdrücklich in Auftrag geben. Sollte ein älterer Ofen die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, ist eine Weiternutzung untersagt. Der Schornsteinfeger legt dann eine Frist fest, bis zu der der Kaminofen umgerüstet oder ausgetauscht sein muss. Wird die Frist nicht eingehalten, kann das zuständige Ordnungsamt ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 Euro verhängen.
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