Nach der Verabschiedung der Austauschpflicht alter Öl- und Gasheizungen bleibt für viele Immobilien nur noch ein Umstieg auf eine Wärmepumpe. Allerdings kann der Lärm, der von im Freien aufgestellten Wärmepumpen ausgeht, zu einer Belästigung der Nachbarn führen. Aus diesem Grund haben die verschiedenen Bundesländer Abstandsregeln eingeführt, die zwingend eingehalten werden müssen. Doch in welchem Bundesland gilt welche Vorschrift?
Schallemissionen von Wärmepumpen: Typenunterschiede und Abstandsanforderungen
Die Schallemissionen von Wärmepumpen-Systemen variieren je nach Typ. Im Allgemeinen sind ausschließlich im Freien aufgestellte Wärmepumpen lauter, während Split-Systeme mit Innen- und Außengeräten leiser sind. Es ist daher ratsam, bei der Auswahl eines Wärmepumpen-Heizsystems bereits auf potenzielle Schallemissionen zu achten. Diese liegen normalerweise zwischen 35 und 65 Dezibel.
Wohneigentümer sollten vor dem Umbau unbedingt beachten, dass eine Wärmepumpe nicht direkt an der Grundstücksgrenze platziert werden sollte und in den meisten Bundesländern dort auch nicht aufgestellt werden darf. Allerdings ist der gewählte Abstand zum Nachbargrundstück nicht der einzige Faktor, der die Geräuschkulisse bestimmt. Schall kann durch Reflexion verstärkt werden. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Wärmepumpe ausreichend Abstand zu glatten, reflektierenden Oberflächen wie Mauern und Wänden hat.
Abstandsregelungen für Wärmepumpen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich
Die Abstandsregelungen variieren von Bundesland zu Bundesland und müssen entsprechend der dort geltenden Bauordnung unbedingt eingehalten werden. In vielen Bundesländern sind die Abstände zu Nachbarn und Grundstücksgrenzen in den Landesbauordnungen festgelegt, während es in anderen Bundesländern spezielle Vorschriften gibt, die den Schallschutz betreffen.
Da in vielen Landesbauordnungen der Bundesländer die Außengeräte von Wärmepumpen als „gebäudeähnlich“ eingestuft werden, müssen sie in der Regel einen Mindestabstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Dies dient in erster Linie dem Brandschutz, um das Überspringen von Funken zu verhindern. Allerdings kann dies bei schmalen Reihenhäusern, die oft nicht breiter als sechs Meter sind, dazu führen, dass das Vorhaben einer Wärmepumpe scheitert.
Vorschriften der einzelnen Bundesländer im Überblick
- Baden-Württemberg: Es gibt keinen Mindestabstand, jedoch gilt ein nächtlicher Lautstärken-Grenzwert von 35 – 45 Dezibel.
- Bayern: Es gibt keine einheitliche Regelung. In Bayern steht noch ein rechtskräftiges Urteil aus, da die Oberlandesgerichte Nürnberg und München zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Die Richter in Nürnberg haben entschieden, dass es für eine „gebäudeähnliche“ Wirkung nicht auf die Größe, sondern auf die Geräusche ankommt und haben die Regelung von drei Metern bestätigt.
- Berlin: Der Mindestabstand beträgt 3 Meter.
- Brandenburg: Es gibt keinen Mindestabstand, jedoch gilt dies nur für Anlagen mit einer Größe von kleiner als 2 Meter.
- Bremen: Es gibt keinen Mindestabstand.
- Hamburg: Der Mindestabstand beträgt 2,5 Meter.
- Hessen: Es gibt keinen Mindestabstand, jedoch gilt dies nur für Anlagen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Breite bis zu 3 Meter.
- Niedersachsen: Es wird ein Mindestabstand von 3 Metern empfohlen.
- Nordrhein-Westfalen: Der Mindestabstand beträgt 0,5 Meter.
- Rheinland-Pfalz: Es gibt keinen Mindestabstand.
- Saarland: Es gibt keinen Mindestabstand, jedoch gilt dies nur für Anlagen mit einer Höhe bis zu 2 Meter.
- Sachsen: Es wird ein Mindestabstand von 3 Metern empfohlen.
- Sachsen-Anhalt: Es wird ein Mindestabstand von 3 Metern empfohlen.
- Schleswig-Holstein: Der Mindestabstand beträgt 3 Meter.
- Thüringen: Der Mindestabstand beträgt 3 Meter.
Gerichte urteilen bei Nachbarschaftsstreit uneinheitlich
Für Betreiber vor Luftwärmepumpen kann es trotz Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Mindestabstandes zu erheblichen Unannehmlichkeiten kommen, wenn sich Nachbarn durch Geräusche gestört fühlen. Dies kann sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, bei denen die Gerichte teilweise sogar den Rückbau der Wärmepumpen anordnen (Blackout-News: 22.03.23). Dabei kommt es an den verschiedenen Gerichtsinstanzen häufig zu unterschiedlichen Einschätzungen und Urteilen(Esslinger-Zeitung: 06.3.23).
Selbst in Bundesländern, in denen Wärmepumpen nicht als bauliche Anlagen gelten oder andere Regeln zum Mindestabstand greifen, können Gerichte die Besitzer zum Rückbau auffordern, wenn die Geräuschentwicklung gegen das bundesweit geltende Emissionsschutzrecht verstößt.