Renovierungspflicht für Gebäude – was auf Hausbesitzer zukommt

Im Rahmen ihrer Klimaschutzpolitik plant die Europäische Union, den Energieverbrauch für Heizzwecke zu reduzieren. Das Europäische Parlament hat für verschärfte Vorgaben für Gebäude gestimmt, die in bestimmten Fällen sogar eine Verpflichtung zur Sanierung beinhalten können. Hier erfahren Sie, welche Konsequenzen dies für Eigentümer hat (BR: 22.03.23).


Was kommt auf Immobilieneigentümer in Europa zu?

Es ist derzeit unklar, welche konkreten Verpflichtungen in Bezug auf Isolierung und Heizung auf Immobilieneigentümer in Europa zukommen werden, da die zukünftige europäische Richtlinie zur Gebäudeeffizienz trotz der Zustimmung des Europaparlaments noch nicht in Kraft getreten ist. Die Richtlinie bedarf noch der Zustimmung vom Rat, also den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten und danach werden den einzelnen Mitgliedsstaaten gewisse Freiheiten bei der Umsetzung eingeräumt.

Neue Energieeffizienzlassen für Gebäude in der EU: Was bedeuten sie wirklich? Wer ist betroffen und welche Ausnahmen gibt es?
Neue Energieeffizienzlassen für Gebäude in der EU: Was bedeuten sie wirklich? Wer ist betroffen und welche Ausnahmen gibt es?

Neue Energieeffizienzklassen für Gebäude in der EU: Was bedeuten sie wirklich?

Die EU plant, Gebäude ähnlich wie Elektrogeräte in Effizienzklassen von A bis G einzuteilen. Die Energieklassen werden aber nicht an einem verbindlichen physikalischen Wert festgemacht. So umfasst zum Beispiel die Energieeffizienzklasse G laut Definition die untersten 15 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Isolierung und ineffizientesten Heizung eines Landes. Betroffen sind dabei vor allem ältere Gebäude, die vor der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet wurden und noch keine energetischen Sanierungen erfahren haben. Das heißt aber auch, dass ein Haus, welches in Deutschland in die Energieklasse G fällt, in einem anderen europäischem Land mit weit älterer Bausubstanz durchaus in eine höhere Energieklasse fallen könnte.

Das Europaparlament fordert, dass diese besonders energieineffizienten Gebäude bis 2030 zumindest die Effizienzklasse E erreichen sollen. Dafür müssten Maßnahmen wie Dämmungen oder die Installation effizienterer Heizungsanlagen durchgeführt werden. Allerdings würde eine Sanierungspflicht nur dann gelten, wenn der Eigentümer das Gebäude verkauft oder in großem Maßstab renoviert oder ein neuer Mieter einzieht.

Ausnahmen und Anpassungen: Diese Gebäude sind von der Effizienzrichtlinie ausgenommen

Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Effizienzrichtlinie generell ausgenommen. Die Mitgliedsstaaten können zusätzliche Ausnahmen beschließen, beispielsweise für technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude wie Ferienhäuser und Kirchen.

In Fällen, in denen eine Sanierung zu einer Mieterhöhung führen würde, die durch eingesparte Energiekosten nicht ausgeglichen werden kann, können die Mitgliedsstaaten auch eine Ausnahme für Sozialwohnungen machen. Außerdem können die Ziele angepasst werden, wenn der Umfang der Renovierungen aus technischen, wirtschaftlichen oder Arbeitskräftemangelgründen nicht realisierbar ist.


EU-Richtlinie zur Gebäudesanierung: Einzelmaßnahmen statt Vollsanierung ausreichend?

Eine vollständige energetische Sanierung kann sehr kostspielig sein und sechsstellige Summen erfordern. Allerdings verpflichtet der Entwurf der Richtlinie nicht zur vollständigen Sanierung. Es könnten auch Einzelmaßnahmen ausreichen, um den geforderten Mindeststandard zu erfüllen, wie beispielsweise der Austausch von Fenstern, eine effizientere Heizung oder eine Teil-Isolierung. Diese Maßnahmen wären in der Regel deutlich kostengünstiger.

Die Entscheidung darüber müsste Deutschland selbst treffen. Allerdings fordert die EU-Richtlinie von ihren Mitgliedsstaaten, finanzielle Anreize für Renovierungen zu schaffen. Insbesondere finanzschwache Hausbesitzer sollen gezielte Zuschüsse und Beihilfen erhalten. Darüber hinaus sollen Zwangsräumungen aufgrund von Renovierungen vermieden werden. Die EU plant zusätzlich Gelder aus ihrem eigenen Haushalt bereitzustellen, mit einem Gesamtvolumen von 150 Milliarden Euro bis 2030.

Die Mitgliedsstaaten sind für die Umsetzung der Richtlinie verantwortlich. In Deutschland müsste also entschieden werden, welche Behörden oder Institutionen für die Überwachung der Renovierungspflicht zuständig sind und welche Sanktionen bei Verstößen verhängt werden. Die EU-Kommission überwacht lediglich, ob die Richtlinie allgemein umgesetzt wird.

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