Gesetzlich beschleunigte Naturzerstörung: RED III hebelt Umwelt- und Artenschutz aus

Mit dem RED III-Umsetzungsgesetz beschleunigt die Bundesregierung den Ausbau Erneuerbarer Energien – auf Kosten von Umweltstandards und durch massive Naturzerstörung. Die ehemalige Notfallverordnung der EU diente als Blaupause. Jetzt verankert das neue Gesetz vereinfachte Genehmigungen dauerhaft. Landschaftsschutz, Bürgerrechte und ökologisches Gleichgewicht geraten unter die Räder eines industriegetriebenen Ausbaus (naturschutz-initiative: 17.07.25).


Naturzerstörung als Programm: Rechtsrahmen mit fataler Wirkung

Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413 verwandelt Naturräume in Industrieflächen. Zentrale Passage im Gesetz: „Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land“. Auch außerhalb dieser Zonen lassen sich Projekte künftig schnell und weitgehend unkontrolliert realisieren. Technisch klingt das harmlos – faktisch führt es zu Eingriffen in ökologisch sensible Gebiete und zu einer strukturellen Schwächung des Naturschutzes.

RED III beschleunigt die Naturzerstörung in Deutschland – durch erleichterte Genehmigungen und geschwächten Artenschutz
RED III beschleunigt die Naturzerstörung in Deutschland – durch erleichterte Genehmigungen und geschwächten Artenschutz

Immissionsschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz verlieren an Kraft. Planer, Betreiber und Projektierer erhalten freie Hand, während Einwände aus der Bevölkerung kaum noch Gehör finden. Die Öffentlichkeit bleibt weitgehend ausgeschlossen, kritische Prüfungen entfallen oft vollständig.

Naturzerstörung im Namen des Fortschritts

Juristisch wird ein neuer Maßstab gesetzt. Der Artenschutz bleibt auf der Strecke, während das sogenannte „überragende öffentliche Interesse“ an der Windkraft alles andere verdrängt. Selbst außerhalb ausgewiesener Windgebiete zählen Eingriffe in Landschaft und Siedlungsnähe künftig als legitim. Der rechtliche Rahmen schwächt die Position von Naturschützern und Verbänden erheblich.

§ 249 BauGB bestätigt diese Entwicklung. „Optisch bedrängende Wirkung“ gilt nicht mehr als Hindernis, solange ein Mindestabstand zur Wohnbebauung eingehalten wird. Der Schutz menschlicher Lebensräume und das Landschaftsbild verlieren an Bedeutung – industrielle Interessen dominieren.

Schwächung des Artenschutzes durch EU-Vorgaben

Besonders kritisch ist der neue Umgang mit streng geschützten Arten. Artikel 16 der RED III-Richtlinie erlaubt Eingriffe, wenn Projektträger geeignete „Minderungsmaßnahmen“ nachweisen. Selbst tödliche Auswirkungen gelten dann nicht mehr als absichtlich. Die einst verbindlichen Regeln der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie büßen an Gewicht ein.

Was ursprünglich als Klimaschutzmaßnahme eingeführt wurde, entwickelt sich zur systematischen Schwächung bewährter Umweltstandards. Der Naturschutz verliert dadurch an Substanz – ausgerechnet in einer Phase, in der Europas Ökosysteme ohnehin unter Druck stehen.


Öffentliches Schweigen trotz gravierender Folgen

Medial bleibt der Rechtsumbau nahezu unbeachtet. Dabei droht durch RED III eine langfristige Entwertung europäischer Naturwerte. Der Einfluss von Umweltverbänden sinkt, gleichzeitig steigen die Eingriffsrechte industrieller Akteure. Die Balance zwischen Energiepolitik und Umweltbewahrung geht verloren.

Die Bundesregierung präsentiert die Maßnahmen als modern, digital und effizient. Doch die Realität spricht eine andere Sprache: Naturzerstörung im Rekordtempo, demokratische Entmachtung und eine beunruhigende Entwertung naturnaher Räume.

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