Gebäudeenergiegesetz: Experten und Juristen zweifeln an der Umsetzbarkeit

Zum 1. Januar 2024 soll das neue Gebäudeenergiegesetz das Einbauverbot von Öl- und Gasheizungen regeln. Doch sowohl Juristen als auch die Experten der Sanitär Innungen äußern Bedenken bezüglich der Umsetzbarkeit der Vorgaben (FAZ: 22.04.23).


Kritik an Verbot von Gasheizungen

Peter Paul Thoma, Obermeister der Frankfurter Innung „Sanitär Heizung Klima“ und Energieberater, äußert unterschiedliche Ansichten zum neuen Gebäudeenergiegesetz, das kürzlich im Bundeskabinett beschlossen wurde und ein praktisches Verbot von Gasheizungen vorsieht.

Grundsätzlich zeigt sich Thoma von dem eingeschlagenen Weg der Bundesregierung nicht überzeugt. Als Mitglied der FDP im Stadtparlament äußert er Bedenken hinsichtlich der Umstellung der gesamten Gebäudeheizung auf Strom mithilfe von Wärmepumpen. Er kritisiert, dass dies einen zweiten Schritt vor dem ersten bedeute, da der Großteil des Stroms immer noch aus klimaschädlichen Kohlekraftwerken stamme. Er betont, dass zuerst eine Umstellung der Stromproduktion auf umweltfreundlichere Quellen erfolgen müsse, bevor die Gebäudeheizungen auf Strom umgestellt werden könnten.

Thoma äußert also eine grundsätzliche Kritik am neuen Gebäudeenergiegesetz und zweifelt an der Sinnhaftigkeit der vorgesehenen Maßnahmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion um das Gesetz weiterentwickelt und ob mögliche Anpassungen vorgenommen werden, um die Bedenken von Experten wie Thoma zu berücksichtigen.

Praktische Bedenken bezüglich neuer Gebäudeenergiegesetz: Lieferzeiten von Wärmepumpen und Platzmangel

Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken äußert Thoma, auch praktische Sorgen im Zusammenhang mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz. Insbesondere nennt er die langen Lieferzeiten von mindestens neun Monaten für Wärmepumpen als Problem. Zudem weist er darauf hin, dass es kaum Erfahrungen mit der Qualität von Geräten von Herstellern gebe, die derzeit auf dem Markt verfügbar sind.

Experten und Juristen sehen viele Unklarheiten beim neuen Gebäudeenergiegesetz und zweifeln an der Umsetzbarkeit
Experten und Juristen sehen viele Unklarheiten beim neuen Gebäudeenergiegesetz und zweifeln an der Umsetzbarkeit

Ein weiteres Hindernis sei der begrenzte Platz auf vielen Grundstücken, um die erforderliche Anzahl von Wärmepumpen aufzustellen. Thoma betont, dass es aufgrund von rechtlichen Vorgaben nicht erlaubt sei, Wärmepumpen im Vorgarten aufzustellen und im Hof sei die Geräuschbelastung oft zu hoch. Aus diesem Grund präferiert er Hybrid-Heizungen. Bei diesen Systemen wird die Wärmepumpe an kalten Tagen von einer fossilen Heizquelle unterstützt. Er betont, dass dies verschiedene Optionen offenhalte.

Zudem weist Thoma darauf hin, dass die vorhandenen und mit hohen Kosten erstellten Gasnetze weiterhin nutzbar sein könnten, entgegen dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes. Hybrid-Modelle könnten voraussichtlich auch förderfähig sein, was eine Alternative für die praktischen Herausforderungen darstellen könnte. Es bleibt abzuwarten, wie diese Aspekte in die Diskussion um das neue Gebäudeenergiegesetz einfließen und ob mögliche Anpassungen vorgenommen werden, um die praktischen Bedenken von Experten wie Thoma zu berücksichtigen.


Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes: Praktikable Lösungen für Gasetagenheizungen fehlen

Thoma betont auch, dass es für Häuser mit Gasetagenheizungen keine praktikable Lösung gebe, um den geforderten Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien gemäß dem neuen Gebäudeenergiegesetz zu erreichen. Er hält dies für völlig unrealistisch. Hinzu kämen die begrenzten Kapazitäten der Handwerksbetriebe, die die neuen Heizungen einbauen sollen. Das Handwerk sei gar nicht in der Lage, dieses Vorhaben zu bewältigen, obwohl man den Leuten so gut wie möglich helfen wolle. Aus diesem Grund gebe es für Thoma nur eine Konsequenz: „Wir machen weiter wie bisher und beachten das Gesetz nicht.“

Neues Gebäudeenergiegesetz – Juristen sehen viele Unklarheiten bei der Umsetzung

Es ist unklar, was in solchen Fällen konkret passieren wird. Zwar sind im Gesetz Bußgelder vorgesehen, aber die Fachanwältin Bettina Wirmer-Donos, Partnerin in der Frankfurter Kanzlei FPS, zweifelt daran, dass Behörden in die Wohnungen gehen und die Heizungen kontrollieren werden. Allenfalls könnten Verstöße vom Bezirksschornsteinfeger gemeldet werden. Wirmer-Donos hat das Gesetz eingehend analysiert und dabei komplizierte und detaillierte Regelungen gefunden, die teilweise schwer zu durchdringen sind. Viele Fragen, wie zum Beispiel Härtefallregelungen, seien noch offen und müssten vermutlich erst in Verwaltungsvorschriften geregelt werden, so die Juristin.

Das Gesetz sieht zwar zahlreiche Ausnahmen vor, wie etwa die Erlaubnis, Gasheizungen bis Ende 2034 einzubauen, wenn sie für den Betrieb mit Wasserstoff geeignet sind. Laut Thoma bietet die Industrie solche Lösungen an. Allerdings müsse der Gasnetzbetreiber garantieren, dass er künftig Wasserstoff liefern werde, und bisher gebe es keinen Betreiber, der eine solche Garantie abgebe, betont Wirmer-Donos. Die Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes in Bezug auf Gasetagenheizungen bleibt also weiterhin eine Herausforderung, bei der es bisher keine praktikable Lösung gibt.


Neues Gesetz zur Gasheizung: Kritik an Kostenverteilung und Ausnahmen

Das Inkrafttreten des Gesetzes, voraussichtlich am 1. Januar 2024, bedeutet das Ende der Möglichkeit, Gasheizungen in neuen Gebäuden zu installieren. Jedoch rät Wirmer-Donos davon ab, sich noch schnell einen neuen Kessel einbauen zu lassen, da bestehende Gasheizungen nur noch bis 2045 betrieben werden dürfen und es unklar ist, wo in zehn Jahren der Brennstoff dafür herkommt. Falls das Gesetz wie geplant in Kraft tritt, können bereits beauftragte Gasheizungsinstallationen storniert werden.

Wirmer-Donos sieht Mängel in dem Gesetz in Bezug auf die Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter. Vermieter dürfen künftig nur Heizkosten berechnen, die einen bestimmten Durchschnittswert nicht übersteigen, was eine Änderung der Heizkostenverordnung erfordert. Die Kosten einer neuen Heizung können jedoch bis zu acht Prozent auf den Mieter umgelegt werden, sofern dieser einen Gebrauchsnutzenvorteil hat. Wenn eine Heizung jedoch ohnehin ersetzt werden muss oder einen bestimmten Effizienzwert unterschreitet, kann der Mieter nicht belastet werden.

Eine Regelung verschafft Hauseigentümern etwas Zeit, die Fernwärme nutzen und sich verbindlich zusichern lassen, dass mindestens 65 Prozent der gelieferten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Wenn die Gemeinde ein Wärmenetz für das Gebiet plant, gilt diese Regelung auch bis 2035. In einem früheren Entwurf gab es niedrigere Hürden, um diese Ausnahme zu nutzen. Doch in der aktuellen Fassung ist das Schlupfloch bereits geschlossen worden.

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