Der Staat subventioniert Elektroautos mit bis zu 9000 Euro. Damit will er möglichst viele Autofahrer zum Umstieg von Verbrennern zum Kauf animieren. Allerdings verfügen die meisten Autofahrer weder über eine Garage, noch über einen festen Stellplatz. Damit haben sie auch keinen direkten Zugang zu einer Wallbox, oder wenigstens einer normalen Steckdose. Ladesäulen sind oft weit weg von zu Hause und der Strom dort ist auch deutlich teurer als der normale Haushaltsstrom. Was liegt als näher für die Laternenparker, als einfach aus der Wohnung ein Ladekabel über den Gehweg zu ziehen, um das Elektroauto zu laden? Genau das hat jetzt ein Gericht aber verboten.
Verwaltungsgericht verbietet Ladekabel über Gehweg zu verlegen
Ein Halter eines Elektroautos hat in Frankfurt eine Sondernutzungserlaubnis dafür beantragt, sein Elektroauto mit einem Ladekabel auf dem Gehsteig laden zu dürfen. Der Antrag wurde aber von der Stadtverwaltung umgehend abgelehnt. Auch eine Klage gegen den Beschluss der Stadtverwaltung scheiterte vor dem Verwaltungsgericht.
Anwohner dürfen, laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts, kein Kabel vom Elektroauto über den Bordstein zur Steckdose auf dem eigenen Grundstück oder der eigenen Wohnung verlegen. Darauf verweist jetzt auch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (AZ: 12 K 540/21.F) ist noch nicht endgültig rechtskräftig. Der Kläger kann noch Berufung einlegen.
Der Kläger hatte bei der Stadt Frankfurt beantragt, zum Laden seiner zwei Elektroautos, einem Plug-in-Hybrid und einem reinen E-Auto, zwei Kabel für bis zu sechs Stunden über den Gehweg verlegen zu dürfen. Die Kabel wollte der Kläger mit einer handelsüblichen Kabelbrücke abdecken, die mit einer gelb-schwarzen Warnmarkierung versehen war. Den Antrag lehnte die Stadtverwaltung aber ab, worauf der Halter der Elektrofahrzeuge Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichte.
Kabelbrücke schränkt Bewegungsfreiheit behinderter Menschen ein
Die Klage wurde allerdings vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch eine entsprechende Kabelbrücke schränkt bei einem Ladekabel über den Gehweg die Bewegungsfreiheit von Personen in einem Rollstuhl oder einem Rollator ein, hieß es in der Begründung des Urteils. Außerdem entstünden dadurch Stolperfallen. Das Gericht bewertete die öffentlichen Belange höher als das private Interesse des Klägers.
Die Mobilität des Klägers sei durch das Urteil nach Ansicht des Gerichtes nicht unangemessen eingeschränkt. Da er über zwei Fahrzeuge verfüge, bestünde die Möglichkeit diese nacheinander an einer Ladestation aufzuladen, auch wenn diese weiter entfernt wäre.