Ein Kommentar unseres Autors Klaus Bastian:
Im Sommer 2026 verdichten sich politische Vorstöße, die das Verhältnis zwischen Staat und kritischen Medien neu ordnen könnten. Die Bundesregierung will den Zugang zu Behördenakten über das Informationsfreiheitsgesetz einschränken, während zugleich neue Aufsichtsmodelle für digitale Medien diskutiert werden. Hinzu kommen Pläne, die Sichtbarkeit journalistischer Angebote auf Plattformen stärker regulatorisch zu beeinflussen. Außerdem steht eine neue Agentur zur Beobachtung des digitalen Informationsraums zur Debatte. Damit entsteht ein bemerkenswerter Gegensatz: Medien könnten weniger Möglichkeiten erhalten, staatliches Handeln anhand von Originaldokumenten zu kontrollieren, während staatlich geschaffene Institutionen mehr Einfluss auf Medien gewinnen. Die zentrale Frage lautet deshalb nicht nur, ob einzelne Maßnahmen zulässig sind, sondern wer künftig darüber befindet, welche Medien als verlässlich, professionell oder gesellschaftlich erwünscht gelten.
Pressefreiheit braucht Distanz zur politischen Definitionsmacht
Besonders weit reicht der Vorschlag der Staatsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf. Die 2025 für das Bundesverfassungsgericht vorgeschlagene Juristin plädiert für eine „staats- und regierungsferne“ Aufsicht über soziale Netzwerke und ausdrücklich auch über „neue Medien“. Landesmedienanstalten könnten nach ihrer Vorstellung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen selbst tätig werden und Sanktionen verhängen. Der Schutz persönlicher Rechte ist legitim, doch die Konstruktion verändert den Charakter der Kontrolle. Denn an die Stelle eines Rechtsstreits zwischen Betroffenem und Medium träte zusätzlich eine Institution, die Veröffentlichungen eigenständig prüfen und sanktionieren könnte.

Bild: KI-generiert
Der Hinweis auf „Staatsferne“ beantwortet dabei nur einen Teil des Problems. Medienanstalten stehen zwar nicht unter unmittelbarer Weisung einer Regierung, dennoch entstehen ihre Gremien nicht außerhalb politischer und gesellschaftlicher Machtstrukturen. Parlamente bestimmen Mitglieder, gesellschaftliche Organisationen entsenden Vertreter und gesetzliche Vorgaben definieren Kompetenzen. Deshalb bleibt die entscheidende Frage unbeantwortet: Wer garantiert dauerhaft, dass solche Institutionen nicht nach politischen Mehrheiten, gesellschaftlichen Leitbildern oder wechselnden moralischen Vorstellungen zusammengesetzt werden? Eine demokratische Ordnung darf ihre Pressefreiheit nicht davon abhängig machen, dass Kontrollgremien zufällig ausgewogen besetzt bleiben.
Wer Qualität definiert, verteilt zugleich publizistische Macht
Noch weitreichender wird die Entwicklung, sobald Behörden nicht nur Rechtsverstöße prüfen, sondern auch die Sichtbarkeit von Medien beeinflussen. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien fordert, „professionell recherchierte“ journalistische Angebote in Empfehlungsalgorithmen besser auffindbar zu machen. Ähnliche Überlegungen spielen beim Digitalen Medien-Staatsvertrag eine Rolle. Damit verschiebt sich der staatliche Einfluss von der klassischen Rechtsaufsicht auf die Frage, welche Angebote Nutzer überhaupt erreichen. Wer über bevorzugte Auffindbarkeit entscheidet, verteilt im digitalen Medienmarkt letztlich auch Reichweite.
Genau hier beginnt das eigentliche Problem. Begriffe wie „professionell“, „verlässlich“, „demokratierelevant“ oder „hochwertig“ klingen zunächst unverfänglich, sind jedoch keine naturwissenschaftlich messbaren Kategorien. Wer legt fest, ob eine scharf formulierte Regierungskritik noch Qualitätsjournalismus oder bereits problematische Zuspitzung ist? Wer entscheidet, welche moralischen Grenzen gelten, obwohl ein Beitrag weder strafbar ist noch gegen die Meinungsfreiheit verstößt? Und was geschieht mit Medien, deren politische Positionen außerhalb des gesellschaftlichen Konsenses liegen? Das Grundgesetz schützt gerade nicht nur höfliche, ausgewogene oder mehrheitsfähige Meinungen.
Von Medienaufsicht zur faktischen Zensurwirkung
Die Pressefreiheit endet deshalb nicht erst dort, wo ein Beamter vor Veröffentlichung den Rotstift ansetzt. Auch nachgelagerte Kontrollmechanismen können publizistische Wirkung entfalten. Ein Medium darf formal weiter veröffentlichen und dennoch durch schlechtere Auffindbarkeit, aufwendige Behördenverfahren oder Sanktionsrisiken an Reichweite verlieren. Gleichzeitig sollen Aufsichtsstellen technische Instrumente stärker automatisieren und mögliche Verstöße in großen Datenmengen systematisch identifizieren. Der Schritt von punktueller Rechtsaufsicht zu permanenter Beobachtung wird dadurch erheblich kleiner.
Parallel plant die Bundesregierung Einschränkungen beim Informationsfreiheitsgesetz. Journalisten könnten damit ausgerechnet dort weniger Einblick erhalten, wo staatliche Entscheidungen entstehen: in Akten, Vermerken und internen Abstimmungen. Gleichzeitig wächst auf der anderen Seite die institutionelle Fähigkeit, Medien zu beobachten, zu klassifizieren und gegebenenfalls zu sanktionieren. Diese gegenläufige Entwicklung verändert das demokratische Kontrollverhältnis. Der Staat wird für Journalisten möglicherweise undurchsichtiger, während Journalisten für staatlich geschaffene Kontrollinstanzen immer transparenter werden.
Der Staat darf nicht zum Schiedsrichter über zulässigen Journalismus werden
Strafbare Inhalte, Verleumdungen und nachweisbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen müssen selbstverständlich verfolgt werden. Dafür existieren jedoch Gerichte, klare Rechtsnormen und rechtsstaatliche Verfahren. Gefährlich wird es dort, wo zusätzlich institutionelle Kategorien entstehen, die nicht mehr allein zwischen legal und illegal unterscheiden, sondern zwischen erwünscht und unerwünscht, verlässlich und zweifelhaft oder demokratisch wertvoll und angeblich problematisch. An diesem Punkt verlässt Regulierung den sicheren Boden objektiver Rechtsverstöße und nähert sich politischer Bewertung.
Genau deshalb ist die Häufung solcher Vorstöße problematischer als jede einzelne Maßnahme. Pressefreiheit hängt nicht vom guten Willen der jeweiligen Kontrollinstanz ab, sondern von klaren Grenzen ihrer Macht. Ein demokratischer Staat darf nicht darüber entscheiden, welche legale Meinung genügend Qualität besitzt, um Reichweite zu verdienen. Ebenso wenig darf er Strukturen schaffen, die später von anderen politischen Mehrheiten gegen missliebige Medien eingesetzt werden können. Denn Zensur beginnt nicht zwingend mit einem Verbot. Sie kann auch dort beginnen, wo Institutionen bestimmen, welche Stimmen sichtbar bleiben und welche langsam aus der Öffentlichkeit gedrängt werden.
Verfasser: Klaus Bastian – Blackout News
Verwendete Quellen: IT-Journal (10.08.26) – Tagesschau (23.07.26) – Bayerische Landeszentrale für neue Medien (16.07.26) – Deutscher Bundestag (10.07.26) – Landesregierung Rheinland-Pfalz (25.06.26)
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