Seit Mittwoch kursieren in sozialen Netzwerken erneut irreführende Behauptungen über das Laden von Elektroautos in Deutschland. Mehrere Beiträge behaupten, privates Laden für längere Strecken solle bald nicht mehr möglich sein oder künftig auf „drei Stunden für 50 Kilometer“ begrenzt werden. Eine solche Kilometer- oder Energiemengenbegrenzung gibt es jedoch nicht. Richtig ist aber: Netzbetreiber dürfen Wallboxen drosseln, wenn eine konkrete Überlastung des örtlichen Niederspannungsnetzes droht. Damit rationieren sie zeitweise die verfügbare Ladeleistung. Bei direkt gesteuerten Wallboxen müssen grundsätzlich mindestens 4,2 Kilowatt Netzbezug verbleiben. Die Regel gilt für neue steuerbare Anlagen bereits seit 2024 und betrifft neben Wallboxen auch Wärmepumpen, Klimaanlagen und bestimmte Stromspeicher.

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Wann Netzbetreiber Wallboxen drosseln dürfen
Ein am 23. September verbreiteter Beitrag behauptet ausdrücklich, das private Laden für lange Strecken werde künftig unmöglich. Diese Aussage ist sachlich falsch. § 14a EnWG legt weder eine Höchstzahl an Ladestunden noch eine zulässige Fahrstrecke fest. Auch ein tägliches Kontingent an Kilowattstunden existiert nicht. Die im Netz kursierende Drei-Stunden-Angabe stammt zudem aus einer älteren Debatte mit anderen Leistungswerten.
Real ist dagegen der Eingriff in die momentan verfügbare Leistung. Seit dem 1. Januar 2024 müssen neue private Wallboxen über 4,2 Kilowatt grundsätzlich steuerbar sein. Bei einem lokalen Netzengpass dürfen Netzbetreiber deshalb Wallboxen drosseln. Eine typische 11-kW-Wallbox kann bei direkter Steuerung auf 4,2 kW Netzbezug begrenzt werden. Damit stehen rechnerisch nur noch rund 38 Prozent der regulären Leistung zur Verfügung. Das Elektroauto lädt weiter, allerdings deutlich langsamer.
Rationiert wird die Leistung und nicht die Strommenge
Der Begriff Rationierung ist deshalb nicht grundsätzlich falsch. Entscheidend ist jedoch, was tatsächlich rationiert wird. Der Netzbetreiber begrenzt bei einem Engpass die verfügbare Anschlussleistung und nicht die insgesamt nutzbare Strommenge. Sobald die Drosselung endet, kann das Fahrzeug wieder mit der regulär verfügbaren Leistung laden. Öffentlich zugängliche Ladesäulen fallen außerdem nicht unter diese Regelung. Der normale Haushaltsstrom bleibt ebenfalls unangetastet.
Die Größenordnung der Regelung zeigt eine aktuelle Finanztip-Auswertung vom 22. September. Demnach verfügen schätzungsweise rund 1,7 Millionen Haushalte über Wallboxen, Wärmepumpen oder Batteriespeicher, für die reduzierte Netzentgelte relevant sein können. Diese Reduzierung ist gesetzlich mit der Steuerbarkeit entsprechender Anlagen verknüpft. Die Bundesnetzagentur hat dafür mehrere Netzentgeltmodelle festgelegt. § 14a schafft damit keinen freiwilligen Komforttarif, sondern einen verbindlichen Rahmen für neu angeschlossene steuerbare Verbraucher.
Auch Wärmepumpen und Speicher können gedrosselt werden
Neben privaten Ladepunkten erfasst die Regelung Wärmepumpen einschließlich elektrischer Zusatz- und Notheizungen. Außerdem gehören Anlagen zur Raumkühlung und netzladende Stromspeicher dazu. Wärmepumpen verursachen hohe Lasten jedoch vor allem während der Heizperiode. Wallboxen können dagegen zu jeder Jahreszeit hohe Leistungen abrufen. Gerade das gleichzeitige Laden vieler Elektroautos kann deshalb lokale Niederspannungsnetze stark beanspruchen.
Bei einer tatsächlich festgestellten Netzüberlastung darf die Leistungsbegrenzung so lange bestehen, wie der kritische Zustand anhält. Erst nach dessen Ende muss der Netzbetreiber die Drosselung wieder aufheben. Für eine präventive Übergangsregel gelten dagegen besondere Grenzen von höchstens zwei Stunden täglich. § 14a EnWG wurde zuletzt Ende 2025 geändert und gilt weiterhin in seiner aktuellen Fassung. Wer behauptet, Deutschland habe jetzt eine neue Kilometer-Rationierung für Elektroautos eingeführt, beschreibt die Rechtslage daher falsch. Dass Netzbetreiber bei realen Netzengpässen Wallboxen drosseln und damit die verfügbare Ladeleistung rationieren dürfen, ist dagegen längst geltendes Recht.
Verfasser: Blackout News
Verwendete Quellen: Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: Betroffene Anlagen und Dimm-Regelungen – § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
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