Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 16. April 2026 in Koblenz die Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen auf dem Hümmerich im Landkreis Altenkirchen aufgehoben. Das Projekt liegt im Vogelschutzgebiet Westerwald, weshalb der Artenschutz im Zentrum des Verfahrens stand. Auslöser war eine Klage der Naturschutzinitiative, die die Schutzauflagen für Rotmilan und Fledermäuse für unzureichend hielt. Das Gericht erklärte die Genehmigung zugleich für nicht vollziehbar, weshalb der Bau vorerst gestoppt ist. Betroffen sind damit nicht nur der Projektträger, sondern auch der weitere Ausbau der Windkraft in sensiblen Schutzräumen (at-kurier: 14.04.26).
Warum die Baugenehmigung vor Gericht scheiterte
Nach Einschätzung des Gerichts reichten die Auflagen zum Schutz gefährdeter Arten nicht aus. Besonders ins Gewicht fiel, dass die angeordneten Abschaltzeiten für den Rotmilan nur sechs Wochen umfassten. Auch der Schutz der Fledermäuse blieb nach Ansicht der Kläger und des Gerichts hinter den fachlichen Anforderungen zurück. Deshalb sah das OVG die rechtliche Grundlage für das Vorhaben als mangelhaft an.

Brisant ist zudem der Vorgang aus einem weiteren Grund. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Genehmigungsbehörde bereits im Februar 2024 verpflichtet, die Nebenbestimmungen so zu fassen, dass Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets unter die Erheblichkeitsschwelle sinken. Genau das sah das Gericht nun jedoch weiter nicht erfüllt. Damit fiel die Entscheidung nicht überraschend vom Himmel, sondern knüpft an einen längeren Rechtsstreit an.
Artenschutz setzt Windkraft im Westerwald Grenzen
Die Naturschutzinitiative hatte nach eigenen Angaben am 3. Januar 2025 Klage gegen die Genehmigung eingereicht. Der Verband wertete das Urteil deshalb als Signal über den Einzelfall hinaus. Wörtlich erklärte Harry Neumann: „Das Urteil ist von bundesweiter Bedeutung und damit wegweisend in der zukünftigen Rechtsprechung“. Diese Bewertung zeigt, wie stark Verfahren in europäischen Schutzgebieten künftig geprüft werden dürften.
Für andere Projekte im Westerwald und darüber hinaus dürfte das Urteil deshalb Folgen haben. Behörden müssen eine Baugenehmigung in Schutzgebieten deutlich robuster absichern, während Projektierer von Windkraftanlagen mit strengeren Auflagen rechnen müssen. Zugleich macht der Fall klar, dass der Ausbau erneuerbarer Energien nicht automatisch Vorrang vor fachlich belastbarem Artenschutz erhält. Gerade dort, wo Rotmilan, Fledermäuse und europäische Schutzgebiete betroffen sind, kann eine fehlerhafte Baugenehmigung vor Gericht schnell scheitern.
Lesen Sie auch:
