Das von Wirtschaftsminister Robert Habeck ausgearbeitete Heizungsgesetz tritt im Januar in Kraft. Inwieweit die betroffenen Immobilienbesitzer mit der versprochenen staatlichen Hilfe rechnen können, ist aufgrund der Haushaltskrise fraglich. Fest steht aber, dass Verstöße gegen das Heizungsgesetz der Ampel mit drastischen Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz, auch bekannt als das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), wird ab Januar 2024 wirksam und bringt neue Pflichten für Eigentümer mit sich (unser-mitteleuropa: 19.12.23).
Extrem hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – Ist das gerechtfertigt?
Das Hauptziel des Gesetzes ist die Reduzierung der Verwendung fossiler Brennstoffe wie Heizöl oder Gas, zugunsten erneuerbarer Energien wie Wärmepumpen oder Nah- und Fernwärme. Neue Heizungsanlagen müssen zukünftig zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Diese Gesetzesänderung geht mit einer Anpassung der Strafen für Verstöße einher. Bußgelder können nun zwischen 5.000 und 50.000 Euro liegen.
Im Einzelnen sehen die Strafen wie folgt aus: Bei Missachtung der Austauschpflicht für Heizungen nach 30 Jahren drohen 50.000 Euro Bußgeld. Ebenfalls 50.000 Euro können die Behörden verhängen, wenn die obere Geschossdecke nicht gedämmt ist oder Rohre und Armaturen nicht isoliert sind. Eine nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion kann 10.000 Euro kosten, genauso wie Falschangaben im Energieausweis. Bei Missachtung der Aufbewahrungsfrist für Abrechnungen oder der Anordnung zu Stichprobenkontrollen von Behörden werden 5.000 Euro Strafe fällig.
Wer kontrolliert das Heizungsgesetz?
Die Durchsetzung und Kontrolle der Vorschriften obliegt den zuständigen Behörden. Die Höhe der Bußgelder liegt im Ermessen der jeweiligen Landesbehörde. Schornsteinfeger überwachen die Einhaltung der Übergangsfristen während der Feuerstätten-Schau. Die Einhaltung der baulichen Vorschriften des GEG kontrolliert in der Regel die örtliche Baubehörde. Für Wärmepumpen wurde ein eigener Abschnitt in der GEG-Novelle eingeführt, der vorsieht, dass sie nach einer vollen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden müssen, sofern sie nach dem 31. Dezember 2023 installiert werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen.
Es ist wenig überraschend, dass der Verkauf von Wärmepumpen bereits im Sommer dieses Jahres drastisch gesunken ist.
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