PV-Netzgebühr ab 2029: Solarbesitzer sollen bis zu 90 Prozent Aufschlag zahlen

Bonn – Die Bundesnetzagentur hat am 6. August 2026 ihren finalen Festlegungsentwurf für neue Stromnetzentgelte veröffentlicht. Darin sieht sie ab 2029 eine PV-Netzgebühr für Verbraucher, die gleichzeitig Produzent sind, in der Niederspannung vor. Der Aufschlag soll 70 bis 90 Prozent des Netzentgelt-Grundpreises betragen, nicht des gesamten Stromtarifs. Betroffen wären vor allem Haushalte mit Dach-PV, während Balkonkraftwerke ausdrücklich ausgenommen bleiben. Ein Heimspeicher verhindert die Einstufung für Betreiber solcher Anlagen jedoch nicht. Die Regel ist noch nicht endgültig beschlossen, denn die Konsultation läuft bis zum 18. September. Ende 2026 will die Behörde die Festlegung erlassen.


PV-Netzgebühr trifft klassische Dachanlagen – Balkonkraftwerke bleiben ausgenommen

Betroffen sind nach dem Entwurf Entnahmestellen mit eigener Stromerzeugung hinter demselben Netzanschluss. Dabei geht es um Anschlüsse im Niederspannungsnetz mit höchstens 100.000 Kilowattstunden Jahresbezug. Typische private Dachanlagen fallen deshalb unter diese Definition. Steckersolargeräte nimmt die Bundesnetzagentur jedoch ausdrücklich aus.

Ab 2029  soll Solarbesitzer eine PV-Netzgebühr: 70 bis 90 Prozent Aufschlag auf den Netz-Grundpreis. Balkonkraftwerke bleiben frei
Ab 2029 soll Solarbesitzer eine PV-Netzgebühr: 70 bis 90 Prozent Aufschlag auf den Netz-Grundpreis. Balkonkraftwerke bleiben frei
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Entscheidend ist außerdem die Bezugsgröße des Aufschlags. Die 70 bis 90 Prozent beziehen sich ausschließlich auf den Grundpreis des Netzentgelts. Sie gelten weder für die komplette Stromrechnung noch für sämtliche Netzentgelte. Den Netzentgelt-Grundpreis bildet dabei der jeweilige Verteilnetzbetreiber für sein Netzgebiet.

Höhe hängt vom jeweiligen Netzbetreiber ab

Wie teuer die PV-Netzgebühr tatsächlich wird, lässt sich deshalb nicht bundesweit mit einem festen Eurobetrag angeben. Im Mai rechnete die Bundesnetzagentur noch mit zusätzlichen Kosten von voraussichtlich weniger als 100 Euro jährlich. Der aktuelle Festlegungsentwurf enthält diese konkrete Schätzung jedoch nicht mehr. Je nach Netzgebiet kann die tatsächliche Belastung daher abweichen.

Auch bestehende Dachanlagen erhalten im Entwurf keinen allgemeinen Bestandsschutz vor diesem Aufschlag. Deshalb könnten auch Besitzer älterer Photovoltaikanlagen ab 2029 zahlen müssen. Ein Batteriespeicher ändert daran grundsätzlich nichts, denn gespeicherter Eigenstrom beseitigt die Eigenschaft nicht. Ab April 2028 sollen Lieferanten diese Eigenschaft außerdem auf der Energierechnung ausweisen.


Neue Kosten können auch Mieterstrommodelle treffen

Die Neuregelung reicht zudem über klassische Einfamilienhäuser hinaus. Bei Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung können mehrere Verbrauchsstellen innerhalb eines Gebäudes betroffen sein. Maßgeblich ist, ob deren Netzbezug durch eine Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss sinkt. Deshalb könnte der Aufschlag auch die Wirtschaftlichkeit solcher Versorgungskonzepte verschlechtern.

Die Bundesnetzagentur begründet die PV-Netzgebühr mit einer stärkeren Beteiligung an den Infrastrukturkosten. Betreiber von Solaranlagen beziehen zwar weniger Kilowattstunden aus dem Netz, benötigen dessen Kapazität jedoch weiterhin. Das gilt besonders nachts, im Winter oder bei leerem Speicher. Branchenverbände kritisieren dagegen die starre Belastung und verlangen stärkere Anreize für netzdienliches Verhalten. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft warnte bereits vor Fehlanreizen für klassische Dachanlagen.

Noch handelt es sich allerdings nicht um eine endgültig beschlossene Gebühr. Bis zum 18. September können Betroffene und Verbände den Entwurf kommentieren. Anschließend will die Bundesnetzagentur die Rahmenfestlegung bis Ende 2026 abschließen. Die praktische Anwendung soll ab dem 1. Januar 2029 beginnen. Damit sind Änderungen am aktuellen Entwurf weiterhin möglich.

Verfasser: Blackout News
Verwendete Quellen: ZFK (07.08.26)Cleanthinking (07.08.26)Bundesnetzagentur (06.08.26)

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