Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat am 28. September 2026 den Windenergie-Teilplan für Ostthüringen von 2020 für unwirksam erklärt. Zwei Antragsteller wollten Anlagen auf Flächen außerhalb der bisherigen Vorranggebiete errichten. Das Gericht beanstandete deshalb den pauschalen Ausschluss bestimmter Landschaftsschutzgebiete. Gleichzeitig zwingt die Gesetzgebung Ostthüringen zur Ausweisung erheblich größerer Flächen. Für die Windkraft verlieren damit selbst Landschaftsschutzgebiete einen Teil ihrer bisherigen Sperrwirkung.

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Landschaftsschutz bedeutet keinen generellen Ausschluss von Windkraft mehr
Das Gericht kritisierte nicht die Existenz der Landschaftsschutzgebiete selbst. Es beanstandete jedoch, dass mehrere nach DDR-Recht ausgewiesene Gebiete pauschal als harte Tabuzonen behandelt wurden. Die Planungsgemeinschaft hätte für jedes Gebiet dessen konkreten Schutzzweck und die geltenden Verbote prüfen müssen. Weil diese Einzelfallprüfung nicht ausreichend dokumentiert war, erklärte das Gericht den gesamten Teilplan für unwirksam. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die größere Tragweite ergibt sich jedoch aus dem inzwischen geltenden Bundesnaturschutzgesetz. Landschaftsschutzgebiete dienen ausdrücklich dem Schutz von Naturhaushalt, Landschaftsbild und Erholung. Dennoch bestimmt § 26 Absatz 3, dass Windenergieanlagen in ausgewiesenen Windenergiegebieten dort nicht grundsätzlich verboten sind. Selbst entgegenstehende Bestimmungen älterer Schutzverordnungen reichen dafür nicht aus. Eine gesonderte Ausnahme oder Befreiung ist insoweit nicht erforderlich.
Gesetzliche Flächenziele verändern den Stellenwert der Schutzgebiete
Damit verschiebt der Gesetzgeber die Gewichtung zwischen Landschaftsschutz und Windkraft erheblich. Bis die vorgeschriebenen Flächenziele erreicht sind, gilt die erleichterte Zulassung grundsätzlich sogar außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete in Landschaftsschutzgebieten. Ausnahmen gelten unter anderem für Natura-2000-Gebiete und UNESCO-Welterbestätten. Ein Landschaftsschutzgebiet allein bildet deshalb keine verlässliche Ausschlusskulisse mehr.
Dieser Konflikt wird in Ostthüringen besonders sichtbar. Der bisherige Regionalplan reservierte nur rund 1.882 Hektar oder 0,4 Prozent der Regionsfläche für Windenergie. Bis Ende 2027 müssen jedoch mindestens 6.632 Hektar beziehungsweise 1,4 Prozent ausgewiesen werden. Bis 2032 steigt die Vorgabe auf 8.106 Hektar oder 1,7 Prozent. Die Regionalplanung muss ihre bisherige Flächenkulisse deshalb nahezu vervielfachen.
Geraer Stadtwald zeigt die Folgen des neuen Rechtsrahmens
Welche praktische Bedeutung diese Entwicklung besitzt, zeigt der Geraer Stadtwald. Das Gebiet ist bereits Landschaftsschutzgebiet und dient nach Angaben der Stadt ausdrücklich dem Schutz von Landschaft und Erholung. Dennoch berichtet der MDR über Bestrebungen, den Wald zusätzlich als Erholungswald anerkennen zu lassen. Hintergrund ist die Sorge, dass der bestehende Landschaftsschutz Windkraft nicht zuverlässig ausschließt.
Gerade daran wird die veränderte Schutzwirkung sichtbar. Eine Schutzgebietsausweisung bleibt zwar rechtlich bestehen, verhindert technische Großanlagen jedoch nicht mehr automatisch. Deshalb versuchen örtliche Initiativen und Kommunen, zusätzliche Schutzkategorien oder andere planerische Instrumente zu nutzen. Der neue Ostthüringer Teilplan berücksichtigt weiterhin Natur-, Landschafts- und Waldschutz, muss zugleich aber die verbindlichen Flächenziele erfüllen.
Das Urteil aus Weimar verstärkt diesen Zielkonflikt zusätzlich. Schutzgebiete dürfen nicht ohne Einzelfallprüfung pauschal aus der Planung herausgenommen werden, während der Bund zugleich größere Windenergieflächen verlangt. Damit verändert sich die Funktion des Landschaftsschutzes bei der Standortplanung grundlegend. Landschaftsschutz bedeutet weiterhin Schutz vor zahlreichen Eingriffen, bietet bei Windenergie jedoch keinen generellen Ausschluss mehr.
Verfasser: Blackout News
Verwendete Quellen: MDR (29.09.26) – Thüringer OVG (29.09.26)
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