Die Bundesnetzagentur will Batteriespeicher künftig an den Netzkosten beteiligen und sie stellt damit eine zentrale Ausnahmeregel infrage. Davon können auch Heimspeicher betroffen sein, obwohl sie deutlich kleiner sind als Großspeicher. Bislang waren neu eingerichtete, netzgekoppelte Speicher für 20 Jahre von Netzentgelten befreit, jedoch soll diese Befreiung nicht mehr fortbestehen (t-online: 26.01.26)
Ende der Sonderrolle für Speicher und neue Logik bei den Kosten
Die bisherigen Regeln sollten Speicher für Solar- und Windstrom attraktiver machen. Zudem sollten sie Investitionen in Heimspeicher anstoßen. Aus Sicht der Bundesnetzagentur passt dieses Privileg heute nicht mehr zu einem System, in dem Speicher das Netz intensiv nutzen. Deshalb sollen Speicherbetreiber künftig Entgelte zahlen, auch wenn die konkrete Ausgestaltung noch offen ist.

Die Bundesnetzagentur teilt Speicher in drei Gruppen ein. Außerdem koppelt sie daran unterschiedliche Abrechnungslogiken. Stand-Alone-Speicher hängen direkt am Netz und arbeiten nur mit Netzstrom, der später wieder eingespeist wird. Co-Location-Speicher sind zusätzlich an eine Erzeugungsanlage wie eine Photovoltaikanlage gekoppelt. Dabei kann der vor Ort erzeugte Strom je nach Situation direkt am Standort genutzt, in den Speicher geladen oder ins Netz eingespeist werden. Später kann der Speicher wieder Strom abgeben, entweder für den Standort oder zur Einspeisung.
Drei Speichertypen und Multi-Use rücken in den Fokus
Multi-Use-Anwendungen bündeln mehrere Funktionen, während sie damit über klassische Heimspeicher hinausgehen. Sie decken den Eigenverbrauch, sie betreiben Stromhandel und sie liefern Regelenergie als Reserve für kurzfristige Schwankungen. Diese Mehrfachnutzung macht die Abrechnung komplizierter, weil Bezug und Einspeisung in verschiedenen Rollen stattfinden.
Die geplante Entgeltstruktur orientiert sich weiter an der Kapazität, jedoch ergänzt die Bundesnetzagentur zwei Arbeitspreise. Strommengen innerhalb der gebuchten Kapazität sollen über Arbeitspreis 1 günstiger laufen. Wer die Kapazitätsgrenze überschreitet, soll Arbeitspreis 2 zahlen, damit Überschreitungen messbar teurer werden.
Offene Abrechnungsfrage bei Rückspeisung entscheidet über Fairness
Unklar bleibt, wie zurückgespeister Strom bei Stand-Alone-Speichern bepreist werden soll, denn davon hängt die Steuerungswirkung ab. Würde für Rückspeisung nur Arbeitspreis 1 gelten, könnte das Modell Kapazitätsüberschreitungen kaum sanktionieren. Würde pauschal Arbeitspreis 2 greifen, würden Betreiber benachteiligt, obwohl sie innerhalb der Grenzen bleiben.
Parallel plant die Bundesnetzagentur ein dynamisches Netzentgelt, während sie damit stärker auf die tatsächliche Netzauslastung zielt. Bei Engpässen sollen andere Preisimpulse gelten als bei Überschüssen, sodass flexible Verbraucher ihr Verhalten anpassen können. Das soll „netzdienliches“ Laden und Speichern belohnen, weil es das Netz entlastet und Kosten dämpfen kann.
Heimspeicher zahlen mit, E-Autos benötigen Messkonzept und Smart Meter
Heimspeicher gelten für die Bundesnetzagentur trotz kleinerer Leistung nicht als Sonderfall. Deshalb sollen Privathaushalte über das Grundmodell automatisch zur Netzfinanzierung beitragen. Damit kann sich die Wirtschaftlichkeit neuer Batteriespeicher verändern, weil laufende Netzentgelte stärker in die Kalkulation rücken. Gleichzeitig bleibt die politische Brisanz hoch, weil Heimspeicher bisher als Baustein der Energiewende beworben wurden.
Bei E-Auto-Batterien hält die Behörde eine Abrechnung nach tatsächlich entnommener Strommenge für möglich, sofern sich die Mengen eindeutig abgrenzen lassen. Dafür braucht es ein Smart Meter, weil nur damit Ladevorgänge sauber messbar und zuordenbar werden. Dennoch sind die Vorschläge nicht final, denn die Bundesnetzagentur versteht sie ausdrücklich als Diskussionsgrundlage für einen Expertenaustausch.
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