Wer einen Heimspeicher kauft, plant mit stabiler Leistung und doch kann eine Fernabschaltung durch den Hersteller plötzlich alles ändern. Das Landgericht Traunstein und das Oberlandesgericht München geben Herstellern bei Solarspeicher-Systemen großen Spielraum, wenn ein Brandrisiko konkret wird. Viele Kunden hoffen dann auf eine Garantie, aber die Gerichte ziehen enge Grenzen. Für Betreiber zählt deshalb, was technisch passiert und was vertraglich wirklich zugesagt ist.
Fernabschaltung als Sicherheitsinstrument der Hersteller
Die Richter stellen klar, dass eine Fernabschaltung grundsätzlich zulässig bleibt, wenn sie der Gefahrenabwehr dient und nachvollziehbar begründet ist. Hersteller müssen Risiken minimieren, weil sie eine Verkehrssicherungspflicht trifft und diese Pflicht wiegt schwer. Im Kern akzeptiert das Gericht auch eine Remoteabschaltung, solange der Anlass belastbar ist. Ein Eingriff ohne konkreten Hinweis auf ein Brandrisiko bleibt dagegen angreifbar, denn die Maßnahme braucht einen sachlichen Grund.

Bild: Symbolbild
Im verhandelten Fall ging es um einen 7,5-kWh-Speicher. Der Hersteller reagierte nach gemeldeten Brandereignissen bei gleichen Modellen mit mehreren Stufen. Zunächst schaltete er das System zeitweise komplett ab, danach begrenzte er die nutzbare Kapazität erst auf 50 Prozent und später auf 70 Prozent. Das sollte die Brandgefahr reduzieren, während Analysen liefen, und genau diese Logik überzeugte die Richter. Der Hersteller zahlte zudem eine Entschädigung und damit erkannte er den Nutzungsausfall praktisch an.
Garantie, Gewährleistung und der Streit um Zelltechnik
Der Käufer verlangte den Austausch der verbauten NCA-Zellen gegen LFP-Zellen, weil er die Zellchemie als nicht mehr standesgemäß einstufte. Er berief sich dabei auf die Garantie, und er wollte eine konkrete Maßnahme erzwingen. Das Gericht wies den Anspruch ab, weil der Kläger keinen konkreten Material- oder Verarbeitungsfehler nachweisen konnte. Aus sechs Brandfällen bei über 66.000 installierten Geräten folge kein genereller Mangel, und damit fehlte die Grundlage für den geforderten Tausch.
Entscheidend war außerdem der Blick in die Garantiebedingungen, denn sie bezogen sich auf altersbedingte Degradation und nicht auf sicherheitsbedingte Softwarebegrenzungen. Eine Kapazitätsdrosselung im Solarspeicher löst daher nicht automatisch einen Garantiefall aus, auch wenn sie im Alltag spürbar ist. Wer stattdessen auf Gewährleistung setzt, stößt häufig auf den Verkäufer als Anspruchsgegner, weil der Vertrag meist über einen Händler oder Installateur läuft. Die Gerichte sehen deshalb keinen direkten Anspruch aus der Drosselung, solange ein konkreter Defekt nicht belegt ist.
Sicherheit vor Eigentum: Was rechtlich möglich ist und was nicht
Die Eigentumsposition des Käufers bleibt wichtig, aber sie tritt im Konfliktfall hinter die Sicherheit zurück, wenn ein Brandrisiko plausibel belegt ist. Deshalb können Betroffene eine Aufhebung der Fernabschaltung nicht einfach verlangen, solange der Hersteller den Anlass dokumentiert und die Maßnahme verhältnismäßig gestaltet. Für viele Betreiber eines PV-Speicher-Systems ist das eine klare Botschaft: Der Hersteller darf eingreifen, wenn er Gefahren senkt und der Kunde erhält nicht automatisch eine Ersatzlösung wie den Zelltausch.
Auch bei Heimspeicher-Anlagen hilft ein Blick auf den Vertrag, denn Gewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB richten sich typischerweise gegen den Verkäufer. Zudem bewertete das Gericht die Garantieerklärung nicht als AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB, und damit entscheidet der Hersteller über die Art der Fehlerbehebung. Der Käufer kann also keinen Zelltausch erzwingen, auch wenn er den Solarspeicher anders ausstatten möchte.
So sichern Kunden ihre Chancen nach einer Fernabschaltung
Praktisch lohnt ein nüchterner Prüfpfad, weil er Streitkosten senkt und Handlungsspielraum schafft. Erstens sollten Kunden die Kommunikation zur Fernabschaltung sichern und zweitens sollten sie die Garantie mit dem Kaufvertrag abgleichen. Drittens hilft ein technisches Protokoll des Solarspeicher-Systems, weil es Dauer und Tiefe der Drosselung im Heimspeicher belegt. Viertens sollte man den konkreten Anlass des Herstellers zum Brandrisiko schriftlich anfordern, und zwar mit Frist.
Wer eine Entschädigung erhält, sollte sie sauber dokumentieren, denn sie zeigt die wirtschaftliche Relevanz der Einschränkung. Bleibt eine Lösung aus, führt der Weg meist über den Verkäufer und nicht über eine erweiterte Garantie, auch wenn der Hersteller den Batteriespeicher per Software steuert. Gleichzeitig gilt: Ohne nachvollziehbares Brandrisiko verliert die Maßnahme ihre Rechtfertigung, und dann steigt die Chance auf Korrektur oder Ausgleich. (KOB)
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