Die EU verschärft mit der Verordnung 2026/1738 die Vorschriften für die Gewinnung und den Handel mit gebrauchten Ersatzteilen. Ab September 2028 wird die private Ausschlachtung von Altfahrzeugen stärker eingeschränkt. Ab September 2029 gelten zusätzliche Anforderungen für gewerbliche Ersatzteilverkäufer. Ein generelles Verbot privater Einzelverkäufe gibt es jedoch nicht. Besonders für Besitzer älterer Autos und Oldtimer können die neuen Regeln erhebliche Folgen haben. Denn viele Hersteller liefern für ältere Modelle keine Ersatzteile mehr. Private Teilemärkte sind deshalb häufig die einzige Möglichkeit, notwendige Reparaturen überhaupt noch durchzuführen. Zusätzliche Einschränkungen könnten die Beschaffung erschweren, Reparaturen verteuern und die Erhaltung älterer Fahrzeuge gefährden.

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EU schränkt private Gewinnung gebrauchter Ersatzteile ein
Bislang kaufen private Schrauber häufig alte Fahrzeuge, um daraus noch funktionsfähige Komponenten zu gewinnen. Motoren, Getriebe, Achsen und Karosserieteile dienen anschließend als Ersatzteile für andere Fahrzeuge. Die neue EU-Verordnung setzt dieser Form der Verwertung jedoch engere Grenzen. Nach Anhang I gilt ein entsprechend zerlegtes Fahrzeug als Altfahrzeug. Für dessen weitere Behandlung gelten dann besondere gesetzliche Vorschriften.
Artikel 24 verpflichtet Besitzer von Altfahrzeugen grundsätzlich zur Übergabe an zugelassene Behandlungsanlagen oder Sammelstellen. Damit schränkt die EU die eigenständige private Verwertung solcher Fahrzeuge ein. Der gelegentliche Verkauf eines ausgebauten Einzelteils bleibt dagegen grundsätzlich zulässig. Die entscheidende Veränderung betrifft also vor allem die Herkunft und Gewinnung gebrauchter Ersatzteile. Dadurch könnten bisherige private Bezugsquellen an Bedeutung verlieren.
Für Oldtimer sind private Ersatzteile häufig unverzichtbar
Besonders weitreichend könnten die Folgen für die Erhaltung älterer Fahrzeuge sein. Viele Hersteller liefern für jahrzehntealte Modelle längst keine Ersatzteile mehr. Deshalb sichern private Sammler, spezialisierte Händler und kleine Werkstätten die Versorgung mit seltenen Originalkomponenten. Oft stammen diese Teile aus nicht mehr fahrbereiten Spenderfahrzeugen. Ohne solche Quellen wäre die Restaurierung zahlreicher Modelle wesentlich schwieriger oder wirtschaftlich unmöglich.
Fehlt beispielsweise ein seltenes Getriebegehäuse, kann ein ausgeschlachtetes Fahrzeug die einzige verfügbare Ersatzteilquelle sein. Ähnliches gilt für Armaturen, spezielle Steuergeräte oder nicht mehr produzierte Karosserieteile. Werden geeignete Spenderfahrzeuge künftig seltener privat zerlegt, könnten verfügbare Bestände schrumpfen. Das würde die Suche nach Ersatzteilen erschweren und möglicherweise deren Preise erhöhen. Besonders kritisch wäre dies für Fahrzeuge mit geringen Stückzahlen und entsprechend kleinen Ersatzteilmärkten.
Oldtimer-Ausnahme schützt nicht alle älteren Fahrzeuge
Die Verordnung nimmt Fahrzeuge von historischem Interesse ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahme umfasst auch identifizierbare Ersatzteile, die zur Wartung und Erhaltung des historischen Zustands erforderlich sind. Damit bleibt die Restaurierung anerkannter historischer Fahrzeuge grundsätzlich geschützt. Allerdings besitzt nicht jedes alte Auto automatisch den erforderlichen rechtlichen Status. Gerade künftige Klassiker können deshalb unter die allgemeinen Vorschriften fallen.
Für diese Fahrzeuge entsteht eine problematische Abgrenzung. Ein 25 Jahre alter Wagen kann technisch erhaltenswert sein, ohne bereits als historisches Fahrzeug zu gelten. Dennoch lassen sich manche Komponenten möglicherweise nur noch aus baugleichen Spenderfahrzeugen gewinnen. Wird deren private Verwertung eingeschränkt, kann sich die Ersatzteilversorgung verschlechtern. Die historische Ausnahme verhindert deshalb nicht sämtliche wirtschaftlichen Folgen für Liebhaber älterer Autos.
Neue Vorschriften für den Handel mit Ersatzteilen
Ab September 2029 verpflichtet Artikel 31 gewerbliche Verkäufer zur Einhaltung zusätzlicher Vorgaben. Gebrauchte Ersatzteile aus zugelassenen Verwertungsanlagen benötigen insbesondere die vorgeschriebene Kennzeichnung. Außerdem müssen die angebotenen Komponenten bei normaler Verwendung die erforderlichen Funktionen erfüllen. Diese Anforderungen gelten auch beim Online-Verkauf. Für kleine Händler können daraus zusätzliche Prüf-, Organisations- und Dokumentationskosten entstehen.
Große Verwertungsunternehmen können solche Anforderungen möglicherweise leichter erfüllen als kleine Spezialbetriebe. Zudem verfügen sie bereits über genehmigte Anlagen und etablierte Betriebsabläufe. Für Anbieter seltener Ersatzteile mit geringen Verkaufszahlen fällt zusätzlicher Aufwand dagegen stärker ins Gewicht. Steigen dadurch die Kosten, könnten Händler diese an ihre Kunden weitergeben. Verlässliche Berechnungen über die künftige Preisentwicklung liegen bisher allerdings nicht vor.
Strengere Verwertung kann günstige Reparaturen erschweren
Die EU begründet ihre neuen Vorschriften mit Umweltschutz, Sicherheit und einer besseren Kreislaufwirtschaft. Gleichzeitig will sie die Wiederverwendung funktionsfähiger Fahrzeugkomponenten fördern. Gerade hier entsteht jedoch ein Zielkonflikt. Private Ersatzteilmärkte verlängern die Nutzungsdauer vieler Fahrzeuge, weil sie günstige Reparaturen überhaupt erst ermöglichen. Zusätzliche Einschränkungen bei der Teilegewinnung könnten diesen wirtschaftlichen Vorteil teilweise zunichtemachen.
Die Folgen wären besonders bei älteren Alltagsfahrzeugen spürbar. Wenn gebrauchte Ersatzteile fehlen oder deutlich teurer werden, können bislang rentable Reparaturen unwirtschaftlich werden. Dadurch könnten Fahrzeuge früher verschrottet werden, obwohl sie technisch noch instandsetzbar wären. Ob diese Entwicklung tatsächlich eintritt, hängt von der Umsetzung und der Reaktion des Ersatzteilmarktes ab. Die Verordnung begrenzt jedoch bereits heute absehbar bestimmte private Verwertungsmöglichkeiten, während zusätzliche Handelspflichten folgen.
Verfasser: Blackout News
Verwendete Quellen: Umweltbundesamt (07.10.26) – Report24 (15.10.26) – WKO (19.08.26)
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