Umwelthilfe-Chefs wollen Verbrenner-Verkauf per Gerichtsbeschluss stoppen

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelte über Revisionen in Klimaklagen der Deutschen Umwelthilfe gegen BMW und Mercedes. Drei Geschäftsführer der Umwelthilfe klagen als Privatpersonen, weil sie sich durch Abgase persönlich in ihren Rechten verletzt sehen, jedoch zielt ihr Antrag auf ein Verbot per Gerichtsbeschluss. Sie verlangen, dass beide Konzerne nur noch bis zum 31. Oktober 2030 Autos mit Verbrennungsmotor in Verkehr bringen dürfen, während ein Stopp bei Erreichen eines bestimmten CO₂-Ausstoßes auch früher greifen soll. Im Kern geht es um die Frage, ob Gerichte private Unternehmen zu klimapolitischem Unterlassen verpflichten dürfen, obwohl solche Eingriffe normalerweise der Gesetzgeber regelt, außerdem steht eine Grundsatzentscheidung im Raum (nzz: 02.03.26).


Gerichtsbeschluss als Hebel gegen den Verbrenner

Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch reichten die Klagen 2021 bei Gerichten in Bayern und Baden-Württemberg ein, deshalb gelangten die Fälle zunächst in unterschiedliche Instanzen. Sie stützen sich auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021, weil Karlsruhe damals eine staatliche Pflicht zu konkreteren Klimaschutzzielen betonte. Die Kläger leiten daraus Handlungsdruck ab, zugleich verknüpfen sie das mit dem Vorwurf, heutige Emissionen schränkten Freiheitsrechte künftig ein.

BGH prüft Klimaklagen -  Geschäftsführer der Umwelthilfe wollen per Gerichtsbeschluss Verbrenner-Verkauf von BMW und Mercedes bis 2030 stoppen
BGH prüft Klimaklagen – Geschäftsführer der Umwelthilfe wollen per Gerichtsbeschluss Verbrenner-Verkauf von BMW und Mercedes bis 2030 stoppen

Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Autobauer, jedoch lag der Fokus weniger auf Technik als auf Verfassungslogik. BMW und Mercedes sind private Unternehmen, während Grundrechte primär Abwehrrechte gegen den Staat sind. Eine Wirkung gegenüber Privaten kommt nur ausnahmsweise in Betracht, außerdem setzen Gerichte dabei enge Grenzen. Genau diese Grenze muss der BGH nun ausloten.

OLG Stuttgart zieht eine harte Linie zur Politik

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies eine Berufung als „offensichtlich unbegründet“ zurück, weil es die Reichweite von Grundrechten gegenüber Privaten eng versteht. Das Gericht argumentierte zudem, der Gesetzgeber habe nach dem Klimabeschluss ambitioniertere Klimaziele beschlossen, deshalb liege die Hauptverantwortung bei der Politik. Private Unternehmen dürften keine Pflichten treffen, die über gesetzliche Vorgaben hinausgehen, weil sonst die Gewaltenteilung kippt. Damit rückte das OLG die Verfahren klar in die Nähe einer Kompetenzfrage.

BMW und Mercedes vertreten vor dem BGH dieselbe Richtung, während sie ein Verbot bestimmter Antriebe als Parlamentsaufgabe definieren. Der BMW-Anwalt Reiner Hall sagte gegenüber der dpa: «Die Kläger meinen, sie seien schlauer als der Gesetzgeber». Ein BMW-Sprecher betonte ebenfalls, die Debatte über Klimaziele gehöre in den Plenarsaal, nicht in den Gerichtssaal, außerdem könne ein einzelner Gerichtsbeschluss die politische Abwägung nicht ersetzen.

Warum der BGH den Fall trotzdem prüft

Dass das Verfahren bis nach Karlsruhe kam, liegt an der Klagekonstruktion, weil eine Verbandsklage der Umwelthilfe im Zivilrecht hier nicht offenstand. Das Verbandsklagerecht greift nur in bestimmten Feldern wie Verbraucher- oder Wettbewerbsschutz, deshalb traten die drei Geschäftsführer persönlich auf. Der BGH hielt die Sache dennoch für revisionswürdig, wodurch er signalisiert, dass grundlegende Rechtsfragen offen sind. Eine Entscheidung liegt bisher nicht vor, jedoch wächst die Bedeutung mit jeder Instanz.

Die Umwelthilfe ist in Deutschland als Klageorganisation bekannt, dabei führten Diesel-Fahrverbotsklagen in mehreren Städten zu Verkehrsbeschränkungen. Kritiker sehen darin den Versuch, Politik über Urteile zu erzwingen, während die Organisation auf Vollzug und Wirkung verweist. Mit den Klagen gegen BMW und Mercedes betritt sie juristisch Neuland, weil ein Urteil erstmals klimapolitische Unterlassungspflichten gegen Private oberhalb gesetzlicher Standards etablieren könnte. Genau deshalb wäre ein dritter Gerichtsbeschluss in dieser Richtung ein Signal weit über die Autobranche hinaus.


Präzedenzlinien bis 2026 bleiben in Bewegung

Haftungsansätze gegen große Emittenten existieren bereits, jedoch verliefen sie nicht geradlinig. Das Oberlandesgericht Hamm wies zwar die Klage eines peruanischen Landwirts gegen RWE ab, erkannte aber grundsätzlich an, dass große Treibhausgas-Emittenten für Klimaschäden haften könnten. Das zeigt einen Korridor, während Gerichte zugleich hohe Anforderungen an Kausalität und Zumutbarkeit stellen. Diese Linie wirkt auch auf die Frage zurück, wie weit zivilrechtliche Unterlassungsansprüche reichen.

Beim Bundesverfassungsgericht sind zudem drei Verfassungsbeschwerden gegen das novellierte Klimaschutzgesetz anhängig, deshalb bleibt der Rahmen politisch und juristisch umkämpft. Damit wächst der Druck auf klare Zuständigkeiten, während Unternehmen Planungssicherheit fordern. Ob der BGH den Klägern Raum gibt oder die Grenze zur Politik scharf zieht, entscheidet darüber, wie oft Klimapolitik künftig über Zivilgerichte statt über Parlamente läuft. Für die Industrie steht damit nicht nur ein Datum, sondern ein Mechanismus auf dem Prüfstand.

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