Rundfunkbeitrag vor Gericht – Musterklage kann Steuerzahlern Geld bringen

Vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern läuft seit 2026 eine Musterklage zur steuerlichen Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrags. Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26. Auslöser ist ein Steuerzahler, der für 2024 gezahlte Beiträge von 220,32 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab. Der Streit betrifft deshalb Millionen Haushalte, weil sie die Abgabe zahlen müssen und sich nicht regulär abmelden können.


Rundfunkbeitrag gilt bisher als private Lebensführung

Das Finanzamt behandelt die Zahlung bislang als private Ausgabe. Solche Kosten erkennt das Steuerrecht meist nicht an. Deshalb blieb der angesetzte Betrag zunächst ohne steuerliche Wirkung.

Rundfunkbeitrag vor dem Finanzgericht - nur wer Einspruch einlegt, kann von Musterklage mit möglichem Steuerabzug profitieren
Rundfunkbeitrag vor dem Finanzgericht – nur wer Einspruch einlegt, kann von Musterklage mit möglichem Steuerabzug profitieren

Der Streit geht jedoch weit über 220,32 Euro hinaus. Denn die Zahlung entsteht nicht durch einen Vertrag. Sie fällt auch dann an, wenn ein Haushalt das Angebot nicht nutzt.

Bürgergeld-Befreiung verschärft den Widerspruch

Bürgergeldempfänger können sich von der Zahlung befreien lassen. Damit erkennt der Staat an, dass diese Belastung das Existenzminimum berühren kann. Der Staat verlangt die Abgabe jedoch von anderen Haushalten aus bereits versteuertem Einkommen.

Dieser Unterschied macht die steuerliche Einordnung angreifbar. Denn der Zugang zu Information zählt zur gesellschaftlichen Teilhabe. Deshalb wirkt die vollständige steuerliche Nichtanerkennung widersprüchlich.

Steuerzahler müssen selbst aktiv werden

Steuerzahler sollten den gezahlten Rundfunkbeitrag in der Einkommensteuererklärung angeben. Als Ansatz kommen Sonderausgaben in Betracht. Hilfsweise kann außerdem eine außergewöhnliche Belastung genannt werden.

Das Finanzamt wird den Abzug jedoch voraussichtlich streichen. Deshalb reicht die bloße Angabe in der Erklärung nicht aus. Nach dem Steuerbescheid müssen Betroffene fristgerecht Einspruch einlegen.


Einspruch richtig formulieren

Die Einspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat. Steuerzahler sollten deshalb nach Erhalt des Steuerbescheids sofort prüfen, ob das Finanzamt den angesetzten Betrag gestrichen hat. Ist das der Fall, sollten sie schriftlich Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann kurz gehalten werden. Wichtig sind das Steuerjahr, das Datum des Steuerbescheids, der gezahlte Betrag und das Aktenzeichen des Musterverfahrens. Außerdem sollten Steuerzahler ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Musterformulierung für das Finanzamt

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Jahr] vom [Datum] ein. Ich beantrage, die gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von [Betrag] Euro steuermindernd als Sonderausgaben, hilfsweise als außergewöhnliche Belastung, zu berücksichtigen. Zur Begründung verweise ich auf das beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängige Musterverfahren zum Rundfunkbeitrag, Az. 1 K 67/26. Zusätzlich beantrage ich das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung.“

Wer keinen Einspruch einlegt, riskiert einen endgültigen Steuerbescheid. Dann kann ein späteres positives Urteil oft nicht mehr genutzt werden. Deshalb zählt der eigene Verfahrensstand. (KOB)

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