Nord-Stream-Sprengung – BGH sieht Ukraine als mutmaßlichen Auftraggeber

Der Bundesgerichtshof bewertet die Sprengung der Nord-Stream-Leitungen als „geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakt“ im Auftrag eines fremden Staates und der Beschluss nennt die Ukraine als mutmaßlichen Auftraggeber. Der Beschluss ist auch deshalb zentral, weil der BGH die Leitungen ausdrücklich nicht als legitimes militärisches Ziel bewertet und ihren überwiegend zivilen Zweck betont. Der BGH verwarf die Haftbeschwerde des Verdächtigen Serhij K. und stützte damit die Linie der Bundesanwaltschaft (faz: 14.01.26).


Sprengung – warum der BGH keine Rechtfertigung als Kriegshandlung sieht

Die Verteidigung wollte die Tat als völkerrechtlich gedeckte Kriegshandlung einordnen, jedoch folgte Karlsruhe dieser Argumentation nicht. Serhij K. berief sich über seine Anwälte auf das Kombattantenprivileg und sprach von einer „legale Schädigungshandlung der Ukraine“ im Krieg gegen Russland. Der BGH setzte dem eine klare Bewertung entgegen und verneinte ein legitimes militärisches Ziel.

Der Bundesgerichtshof stuft die Sprengung der Nordstream-Pipelines als einen von der Ukraine geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakt ein
Der Bundesgerichtshof stuft die Sprengung der Nordstream-Pipelines als einen von der Ukraine geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakt ein

Entscheidend blieb aus Sicht des Gerichts der Zweck der Leitungen. Nord Stream habe vorrangig zivilen Interessen gedient, und damit fällt eine Rechtfertigung über das Kriegsvölkerrecht nach der Karlsruher Lesart weg. Das wirkt auch innenpolitisch, weil Gasimporte in Deutschland langfristige Preis- und Versorgungsfragen auslösen. Zudem rückt die Sprengung in den Rang einer gezielten Sabotage, weil die Richter von einem fremdstaatlichen Auftrag ausgehen.

Ukraine, Haft und die Linie der Bundesanwaltschaft

Serhij K. wurde im August des Vorjahres in Italien festgenommen und danach nach Deutschland überstellt, weshalb das Verfahren hier weitergeführt wird. Seine Anwälte griffen die Untersuchungshaft an, doch der BGH wies die Beschwerde zurück. Damit stärkt Karlsruhe die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft, die ihm verfassungsfeindliche Sabotage sowie weitere Delikte vorwirft.

Parallel lief ein zweiter Strang, bei dem polnische Richter anders entschieden. Wolodymyr S. kam im Oktober in Polen aus der Untersuchungshaft frei und das Gericht lehnte eine Überstellung nach Deutschland ab. Seine Verteidigung argumentierte ebenfalls mit internationalem Recht und stellte Angriffe auf russisch wichtige Infrastruktur als zulässig dar. So entsteht ein juristischer Kontrast, denn die Bundesanwaltschaft verfolgt ihre Bewertung der Ukraine als Auftraggeber im deutschen Verfahren weiter.


Nord Stream, Segelyacht und der Verdacht der Sabotage

Im Umfeld der Ermittlungen tauchten Hinweise zur Rolle von Serhij K. auf und sie verstärkten das Bild einer organisierten Operation. Nach öffentlichen Angaben gehörte er zur Zeit der Tat einer Spezialeinheit der ukrainischen Armee an. Roman Tscherwinskyj, sein damaliger Vorgesetzter, bestätigte dies im Dezember 2025. Im Gespräch mit der F.A.Z. nannte Tscherwinskyj die Aktion „als gute Sache“, doch er lehnte Details ab.

Die Bundesanwaltschaft beschreibt außerdem den mutmaßlichen Ablauf: Die Täter sollen im September 2022 eine Segelyacht gemietet haben, dann in ein Seegebiet nahe Bornholm gefahren sein und bei Tauchgängen mehrere Sprengsätze angebracht haben. Dieses Szenario passt zur Karlsruher Einordnung einer geheimdienstlich gesteuerten Operation und es macht die Sprengung zu einem zentralen Ermittlungsgegenstand. Für Deutschland bleibt das Thema Nord Stream relevant, weil jede neue Bewertung die Diskussion um Gasimporte und strategische Abhängigkeiten erneut verschärft.

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