In Tübingen berichten Hausbesitzer von hohen Zusatzkosten, nachdem sie auf eine Wärmepumpe umgestellt haben. Konkret geht es um 3332 Euro für die endgültige Abtrennung vom Gasnetz. Gleichzeitig zeigt der Blick nach Deutschland, dass es keinen einheitlichen Standard gibt. Denn je nach Netzbetreiber reichen die Forderungen von null Euro bis in den hohen vierstelligen Bereich (stuttgarter-nachrichten: 22.01.26).
Tübingen: Der Auslöser für die 3332-Euro-Forderung
Eine Eigentümerin eines Reihenhauses in Tübingen erhielt Post von den Stadtwerken und reagierte überrascht. Denn sie heizt inzwischen mit einer Wärmepumpe, der Gasanschluss wurde stillgelegt, aber nicht physisch getrennt. Für die endgültige Abtrennung vom Gasnetz verlangen die Stadtwerke Tübingen 3332 Euro. Dazu verweist das Schreiben nach Darstellung der Betroffenen auf eine Frist von spätestens vier Jahren.

Die Stadtwerke bestätigen diese Grundlogik und sprechen von einer „Bedenkzeit“ von vier Jahren. In dieser Phase bleibt der Anschluss an das Gasnetz technisch vorhanden, obwohl kein Gas mehr bezogen wird. Gleichzeitig soll der Kunde nach Ablauf der Frist die dauerhafte Abtrennung beauftragen. Damit entstehen für viele Haushalte Zusatzkosten, die beim Heizungstausch vorher nicht im Fokus standen.
Kontrollen, Aufwand und Verursacherprinzip als Kernargumente
Die Stadtwerke Tübingen begründen die Linie vor allem mit Betrieb und Sicherheit. „Während der vier Jahre sind aus Sicherheitsgründen regelmäßige Kontrollen verpflichtend“, sagt eine Sprecherin. Dabei entstünden Zusatzkosten, die sonst von den verbleibenden Kunden getragen würden. Außerdem argumentiert das Unternehmen mit fehlenden Netzentgelten, wenn der Anschluss an das Gasnetz nicht mehr genutzt wird.
Hinzu kommt das Verursacherprinzip als juristische Leitplanke in der Argumentation. „Die Herstellung oder Trennung eines Gas-Hausanschlusses verursacht einen nicht unerheblichen Aufwand“, erklärt die Sprecherin. Deshalb seien die Kosten bisher an den Anschlussnehmer weitergereicht worden, gestützt auf die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Damit wird die Trennung als technische Maßnahme beschrieben, die nicht „nebenbei“ erledigt werden kann.
Das Urteil aus Oldenburg verändert die Lage
Allerdings gerät genau diese Kostenpraxis seit Ende 2025 unter erheblichen Druck durch die Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied am 5. Dezember 2025 (6 UKl 2/25), dass Entgelte für die Stilllegung eines Anschlusses an das Gasnetz auf Grundlage von § 9 NDAV unzulässig sein können. Begründung: Eine Stilllegung sei keine „Änderung“ des Netzanschlusses im Sinne der Norm. Zudem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil Revision zugelassen wurde.
Die Stadtwerke Tübingen haben diese Entscheidung selbst aufgegriffen und prüfen, ob sie auf den lokalen Fall übertragbar ist. Sollte das zutreffen, wollen sie ihr Vorgehen bis zur endgültigen Klärung aussetzen und keine Rechnungen für die Trennungen erheben, so die Aussage. Damit hängen die Zusatzkosten für Betroffene viel an der Abgrenzung zwischen Stilllegung, Trennung und Rückbau.
Bundesweit: Ein Flickenteppich bei Gebühren und Modellen
Deutschlandweit zeigt sich ein stark uneinheitliches Bild und genau das macht die Planung für Hauseigentümer schwierig. Eine Recherche vom SWR beschreibt die Spanne der Zusatzkosten von „gratis“ bis zu 8.000 Euro, abhängig vom Netzbetreiber und der konkreten Maßnahme. Auch Berichte über Pauschalen im Bereich von rund 100 bis 2.300 Euro für Stilllegungen kursieren weiter, obwohl das Oldenburger Urteil bereits vorliegt.
Besonders aussagekräftig ist eine Erhebung der Verbraucherzentrale NRW: Dort heißt es, dass bei etwa zwei Dritteln der befragten Netzbetreiber die Stilllegung kostenfrei sei. Das verbleibende Drittel nenne im Durchschnitt rund 930 Euro, und beim Rückbau lägen die Durchschnittswerte noch deutlich höher. Gleichzeitig berichten Netzbetreiber in der Umfrage von Sicherheits- und Wartungsargumenten, ähnlich wie in Tübingen.
Ähnliche Fälle in anderen Städten: Beispiele für Gebühren und Vorhaltepauschalen
Ein konkretes Beispiel liefert Weiden: Die Stadtwerke verweisen dort auf Abtrennungskosten von rund 1.200 Euro, wobei viele Kunden wegen der Summe eher bei der Stilllegung bleiben. Gleichzeitig beschreibt das Dokument jährliche Aufwände für Prüfung und Wartung nicht genutzter Anschlüsse. Damit zeigt Weiden ein typisches Muster: Einmalzahlung für Trennung oder laufende Kosten bei inaktivem Anschluss.
Andere Betreiber setzen auf Vorhaltepauschalen, sobald ein Anschluss länger nicht genutzt wird. Netze Südwest erhebt für inaktive Netzanschlüsse ab 2025 eine Vorhaltepauschale von 71,40 Euro pro Jahr. Stadtwerke Mühlacker nennen ebenfalls eine jährliche Vorhaltepauschale nach 12 Monaten ohne Nutzung, und erst danach kommen kostenpflichtige Schritte wie Stilllegung oder Rückbau ins Spiel. Somit entsteht vielerorts ein finanzieller Anreiz, eine endgültige Lösung zu wählen.
Was Betroffene in Tübingen jetzt praktisch klären sollten
Für Tübinger Haushalte zählt zuerst die saubere Begriffsklärung, weil Netzbetreiber diese Begriffe unterschiedlich verwenden. Stilllegung bedeutet oft „außer Betrieb“, während Trennung oder Rückbau eine physische Maßnahme im Boden oder am Hausanschluss meint. Zudem lohnt es sich, schriftlich zu verlangen, welche Leistung die 3332 Euro konkret abdecken und auf welcher Rechtsgrundlage die Forderung steht. Gleichzeitig sollten Betroffene das Urteil des OLG Oldenburg im Blick behalten, weil es speziell Stilllegungsentgelte nach § 9 NDAV betrifft und damit die Argumentationslinie vieler Betreiber berührt.
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