Gutachten stuft Habecks „Windkraft-Turbo“ als verfassungswidrig ein

Ein Rechtsgutachten bezeichnet Paragraf 2 EEG in der Fassung von 2023 als verfassungswidrig, weil der damalige Wirtschaftsminister Habeck mit dem „Windkraft-Turbo“ Gerichten bei Grundrechtskonflikten den Vorrang für Wind- und Solaranlagen praktisch vorschreibt. Dadurch soll eine offene Einzelfallprüfung ersetzt werden. Der Gutachter sieht darin einen Eingriff in ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip: Richter müssen Rechte gegeneinander abwägen, statt ein politisch festgelegtes Ergebnis umzusetzen (welt: 10.02.26).


Warum der Vorrang-Mechanismus verfassungswidrig sein soll

Der Rechtswissenschaftler Volker Boehme-Neßler von der Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg kommt in dem noch unveröffentlichten Gutachten zu diesem Schluss. Auftraggeber ist „Vernunftkraft Niedersachsen“, ein Verein, der den Ausbau der Windkraft kritisch bewertet. Entscheidend ist die Konstruktion im Gesetzestext. Wenn Bürger und Projektträger sich auf Grundrechte berufen, verlangt das Grundgesetz eine Einzelfallprüfung mit Abwägung im konkreten Fall.

Gutachten nennt Habecks Windkraft-Turbo verfassungswidrig: Paragraf 2 EEG soll Gerichte auf Vorrang für Wind- und Solarprojekte festlegen
Gutachten nennt Habecks Windkraft-Turbo verfassungswidrig: Paragraf 2 EEG soll Gerichte auf Vorrang für Wind- und Solarprojekte festlegen

Im Verwaltungsrecht ist diese Abwägung ein Kerninstrument. Sie sorgt dafür, dass Gerichte Eigentumsschutz, Berufsfreiheit, Gesundheit, Naturschutz und Gemeinwohl sauber gewichten. Boehme-Neßler warnt vor einer Verschiebung der Rollen. Denn Gesetze dürfen Rahmen setzen, aber sie dürfen nicht die richterliche Entscheidung vorprogrammieren.

„Erneuerbare Energien gehen immer vor“

Mit dem politischen Schlagwort „Windkraft-Turbo“ änderte das Wirtschaftsministerium unter Leitung von Robert Habeck 2023 das EEG. Seitdem heißt es in Paragraf 2, Errichtung und Betrieb von Ökostrom-Anlagen lägen „im überragenden öffentlichen Interesse“ und dienten „der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit“. Dazu kommt eine klare Handlungsanweisung an Gerichte. Bei „Schutzgüterabwägungen“ sollen erneuerbare Energien als vorrangiger Belang eingebracht werden.

Der Gutachter fasst die Wirkung zugespitzt zusammen: „Das Ergebnis liegt schon vorher fest. Erneuerbare Energien gehen immer vor“. Damit sei eine Abwägung bei einer Einzelfallprüfung mit festem Ausgang „faktisch keine Abwägung mehr“. Genau dieser Automatismus ist der Kern der Kritik. Aus Sicht des Gutachters kippt er das Gleichgewicht zulasten individueller Rechte.

Eigentum, Berufsfreiheit und kommunale Rechte im Konflikt

In Verfahren gegen Wind- oder Solarprojekte berufen sich Anwohner häufig auf Artikel 14 Grundgesetz. Es geht um Eigentum, Wertminderung und Nutzungsmöglichkeiten. Auch Betriebe können betroffen sein, etwa Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus. Deshalb spielt Artikel 12 Grundgesetz zur Berufsfreiheit regelmäßig eine Rolle.

Hinzu kommen Fragen der Gesundheit und der kommunalen Planungshoheit. Gemeinden sehen ihr Recht auf Selbstverwaltung berührt, wenn Projekte gegen lokale Ziele durchgedrückt werden. Gerade deshalb hat die Einzelfallabwägung so hohes Gewicht. Wenn der Gesetzgeber die Waage stets auf eine Seite drückt, wirkt das nach der Argumentation des Gutachtens verfassungswidrig.


Klima-Argument reicht laut Gutachten nicht aus

Befürworter verweisen oft auf Artikel 20a Grundgesetz und den Klimaschutz als Staatsziel. Daraus leiten sie ab, der Ausbau erneuerbarer Energien müsse in Konflikten dominieren. Boehme-Neßler widerspricht und verlangt eine breitere Nachhaltigkeitsperspektive. Artikel 20a fordere ein „ganzheitliches Nachhaltigkeitsverständnis, das Klima-, Arten-, Boden- und Landschaftsschutz gleichermaßen umfasst“. Ein absoluter Vorrang, der andere Umweltbelange systematisch unterordnet, verletze deshalb nach seiner Lesart das Nachhaltigkeitsgebot.

Das Bundeswirtschaftsministerium sieht dagegen keine verfassungsrechtlichen Probleme. Ein Sprecher erklärte, dem Gesetzgeber stehe „grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum“ zu, öffentliche Interessen zu gewichten, und es bestünden „keine verfassungsrechtlichen Bedenken“. Dennoch prüfen Mitglieder von Vernunftkraft Niedersachsen und weitere Gegner nach Informationen, ob sie eine Normenkontrollklage auf Basis des Gutachtens anstoßen. Dann müsste ein Gericht entscheiden, ob der „Windkraft-Turbo“ nur politisch hart formuliert ist oder tatsächlich verfassungswidrig wirkt.

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