Für neue Windkraftprojekte in Deutschland wächst das Insolvenzrisiko deutlich, weil negative Strompreise stark zunehmen, die geplante EEG-Reform Förderungen kürzt, Netzbetreiber neue Anschlüsse ablehnen dürfen und Entschädigungen bei netzbedingten Abschaltungen entfallen sollen. Zugleich fehlt bei vielen Vorhaben eine sofort greifende Absicherung für den späteren Rückbau, da häufig nur jährliche Rücklagen vorgesehen sind. Genau darin liegt der entscheidende Risikofaktor, denn bei wirtschaftlichem Scheitern drohen ungesicherter Rückbau, Altlasten und offene Haftungsfragen. Betroffen sind deshalb nicht nur Betreiber und Investoren, sondern auch Kommunen und letztlich die Allgemeinheit. Die Genehmigungsbehörden geraten damit in eine Schlüsselrolle, weil sie die wirtschaftliche Tragfähigkeit neuer Projekte nicht länger ausblenden dürfen (tkp: 26.03.26).
Negativen Strompreisen folgt ein neues Insolvenzrisiko
Der wirtschaftliche Druck entsteht vor allem an der Strombörse. Nach Prognosen der London Stock Exchange Group soll Deutschland 2026 rund 810 Stunden mit negativen Spotpreisen erleben. Das wäre ein Anstieg um 46 Prozent. Frankreich käme auf 1.240 Stunden, die Niederlande auf 894 und Großbritannien auf 234. Diese Entwicklung verändert die Ertragslage neuer Windparks grundlegend, weil gerade in solchen Phasen keine staatliche Vergütung mehr fließt.

Die Kosten laufen jedoch weiter. Pachten, Kredite, Wartung und Betrieb verschwinden nicht, während Erlöse wegbrechen. Müssen Anlagen bei Überangebot zusätzlich abgeregelt werden, verschärft sich die Schieflage. Für Investoren verliert das Geschäftsmodell dadurch an Verlässlichkeit, während das Insolvenzrisiko in die Kalkulation rückt. Aus einem politisch geförderten Ausbauprojekt wird so zunehmend ein Vorhaben mit offenem Markt- und Ausfallrisiko.
EEG-Reform verlagert die Last auf Betreiber
Die geplante Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verstärkt diesen Trend zusätzlich. Fördergelder und Subventionen sollen um rund 25 Prozent sinken, während die garantierte Einspeisevergütung weitgehend zurücktritt. Künftig sollen Anlagen vor allem dann Geld verdienen, wenn ihr Strom dem System konkret nutzt. Netzbetreiber sollen neue Anlagen außerdem ablehnen dürfen, wenn örtliche Netze ausgelastet sind. Auch Entschädigungen für netzbedingte Abschaltungen sollen wegfallen.
Damit verschiebt sich das wirtschaftliche Risiko direkt auf die Betreiber. Wer unter diesen Bedingungen baut, trägt nicht mehr nur Wetter-, Bau- und Finanzierungsrisiken, sondern zugleich die Folgen von Überproduktion, Netzengpässen und volatilen Börsenpreisen. Hinzu kommt der Druck, in Speicher oder andere technische Lösungen zu investieren, um überhaupt als netzdienlich zu gelten. Das erhöht Kapitalbedarf und Unsicherheit zugleich. Für viele Projekte wächst damit nicht nur der Finanzierungsaufwand, sondern auch das Insolvenzrisiko über die gesamte Laufzeit.
Behörden müssen Wirtschaftlichkeit und Rückbau neu bewerten
Rechtlich ist die Lage klarer, als es manche Genehmigungspraxis vermuten lässt. Nach § 35 VwVfG müssen Behörden öffentliche und private Belange sachgerecht gegeneinander abwägen. Dazu zählt nicht nur der technische Betrieb, sondern ebenso die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Vorhabens. Denn ein Projekt, das absehbar scheitern kann, gefährdet später auch Umwelt- und Vermögensinteressen. Das Vorsorgeprinzip aus Art. 20a GG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 4 UVPG weist in dieselbe Richtung.
Auch die Rechtsprechung setzt deutliche Grenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass wirtschaftliche Untragfähigkeit einen Abwägungsmangel begründen kann. Das OVG Lüneburg hat zudem hervorgehoben, dass bei drohender Insolvenz eine ausreichende Sicherheitsleistung zwingend sein kann. Behörden müssen deshalb ein unabhängiges Wirtschaftlichkeitsgutachten, ein belastbares Rückbau- und Entsorgungskonzept sowie eine sofort verfügbare Sicherheit wie eine Bankbürgschaft verlangen. Reine Jahresrücklagen reichen dafür oft nicht aus. Wer ohne diese Nachweise genehmigt, verlagert erkennbare Risiken in die Zukunft und möglicherweise auf die Allgemeinheit.
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