Bundesnetzagentur stellt korrigierten Entwurf zur Drosselung des Strombezugs vor

Die Bundesnetzagentur hat Mitte Juni einen überarbeiteten Entwurf zur geplanten Drosselung des Strombezugs vorgestellt. Dazu hat sie konkrete Regelungen zur sicheren und zügigen Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, wie Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen, in das Stromnetz präsentiert (computerbild: 19.06.23).


Bundesnetzagentur verbessert Vorschläge zur Drosselung des Strombezugs für Elektroautos und Wärmepumpen

„Wir haben in den vergangenen Monaten sehr genau zugehört und haben unsere Vorschläge in vielen Details verbessert. Zum Beispiel schlagen wir den Einstieg in ein Anreizsystem vor für Verbraucher, die ihren Strombezug verlagern können“, sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir treffen mit konkreten Regelungen Vorsorge, dass Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen zukünftig zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können. Wir wollen, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben.“

Bundesnetzagentur stellt verbessert Vorschläge zur Drosselung des Strombezugs für Elektroautos und Wärmepumpen vor
Bundesnetzagentur stellt verbessert Vorschläge zur Drosselung des Strombezugs für Elektroautos und Wärmepumpen vor
Bild: PichiciagoCC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Bei der Bundesnetzagentur geht man davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers „die zwingende Ausnahme“ bleiben. Sie seien nur als „ultima ratio“ zulässig und sollen nur so weit möglich sein, wie es technisch notwendig ist. Verbraucher würden das meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert sei. Wenn Engpässe aufträten, müsse das Netz zügig ausgebaut werden. „Darauf werden wir achten“, so Müller.

Mehr Leistung für Verbrauchseinrichtungen und flexibler Strombezug für Verbraucher

Die Bundesnetzagentur hat ihren Regelungsvorschlag im Vergleich zu den im November 2022 veröffentlichten Eckpunkten anhand zahlreicher Stellungnahmen angepasst. Eine wichtige Änderung betrifft die garantierte Mindestbezugsleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei netzorientierter Steuerung. Ursprünglich war ein Wert von 3,7 kW vorgesehen, jedoch wurde dieser nun auf 4,2 kW angehoben. Dadurch können Wärmepumpen weiterhin betrieben werden und E-Autos werden in der Regel innerhalb von zwei Stunden für eine Strecke von 50 Kilometern aufgeladen.

Um den Handlungsspielraum der Verbraucher zu erhöhen, sollen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Vorschlägen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. Dies ermöglicht es, die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mittels Energiemanagementsystemen zu verrechnen. Der Netzbetreiber muss dann nicht mehr jede einzelne Anlage reduzieren. Beispielsweise kann eine Wallbox mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt und die Netzbetreibersteuerung aktiv ist. Jedoch darf der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz nicht überschritten werden.


Sanktionen bei Nichtbeachtung der Leistungsreduzierung

Die Netzbetreiber sollen ihre Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert veröffentlichen. Dadurch wird es für die breite Öffentlichkeit transparent, wenn in bestimmten Netzgebieten Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz aufrüsten muss, so die Aussage der Netzagentur.

Für den Fall, dass der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung der Aufforderung zur Reduzierung des Leistungsbezugs nicht nachkommt oder seine Pflicht verletzt, dem Verteilernetzbetreiber mitzuteilen, wenn die Verbrauchseinrichtung dauerhaft außer Betrieb genommen wird, sind in den neuen Regelungen Sanktionen vorgesehen.

Reduzierte Netzentgelte und variable Tarife

Im Gegenzug zur netzorientierten Steuerung sollen die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auch nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Bundesnetzagentur schlägt verschiedene Modelle der Entgeltreduzierung vor, die je nach Anschluss- und Verbrauchssituation zur Auswahl stehen.

Eine Möglichkeit ist ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt, dessen Höhe je nach Netzbetreiber bundeseinheitlich festgelegt wird. Dieser Rabatt kann zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr liegen und entspricht einer Reduzierung von 50 bis 95 Prozent des zusätzlich zu zahlenden Netzentgelts für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh), erklärt die Bundesnetzagentur.

Zusätzlich schlägt die Netzagentur vor, variable Netzentgelte einzuführen, um die Stromnetze zu entlasten und Verbraucher dazu zu ermutigen, ihren Verbrauch in Zeiten geringerer Stromnachfrage freiwillig zu verschieben. Die neuen Regelungen stellen sicher, dass sich Verbrauchsverschiebungen lohnen können, ohne Kunden mit nicht verschiebbarem Verbrauch zu benachteiligen.


Neue Optionen für Verbraucher bei Netzentgelten

Der Netzbetreiber muss dem Verbraucher optional ein zeitvariables Netzentgelt in Verbindung mit dem pauschalen Rabatt anbieten. Es gibt mehrere Zeitfenster mit unterschiedlichen Preisstufen, die jährlich festgelegt werden und für das gesamte Netzgebiet gelten.

Als alternative Option kann der Arbeitspreis um 60 Prozent reduziert werden, vorausgesetzt es gibt einen separaten Zählpunkt für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell kann auch mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden und eignet sich in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen.

Die Abrechnung der reduzierten Entgelte erfolgt über die bestehende Struktur des Stromliefervertrages. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber geschaffen. Die Bundesnetzagentur sieht jedoch vor, dass die Netzentgeltsreduzierung transparent auf der Rechnung des Kunden ausgewiesen wird.

Die Regelungen wurden zur Konsultation veröffentlicht, und interessierte Parteien sind eingeladen, bis zum 27. Juli 2023 ihre Stellungnahmen abzugeben. Die beiden Festlegungsverfahren sollen im vierten Quartal dieses Jahres abgeschlossen sein, damit die Vorgaben ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten können.

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Zuletzt aktualisiert am Dezember 20, 2023 um 0:32 . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.
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